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§ 12 - InVeKoS-Verordnung (InVeKoSV)

§ 12 Angaben bei Anbau von Nutzhanf



1Werden im Sammelantrag Direktzahlungen für Flächen, auf denen Hanf angebaut werden soll, beantragt, hat der Betriebsinhaber das amtliche Etikett des Saatguts bei der Landesstelle gemäß Artikel 17 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 einzureichen. 2Bei einer Aussaat nach dem 30. Juni des Antragsjahres ist das amtliche Etikett des Saatguts bis spätestens 1. September des Antragsjahres einzureichen. 3Bezieht sich das vorzulegende amtliche Etikett auf Saatgut, das von mehreren Betriebsinhabern verwendet wurde, so ist das Etikett nach Wahl der betroffenen Betriebsinhaber von einem von ihnen vorzulegen sowie von jedem der Betriebsinhaber zugleich eine Erklärung über die Aufteilung des Saatguts vorzulegen.





 

Frühere Fassungen von § 12 InVeKoSV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.07.2017Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung
vom 07.07.2017 BGBl. I S. 2297

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 12 InVeKoSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 InVeKoSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InVeKoSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung
V. v. 07.07.2017 BGBl. I S. 2297
Artikel 1 1. InVeKoSVÄndV Änderung der InVeKoS-Verordnung
... zu bezeichnen und die für die Aussaat vorgesehene Sorte anzugeben." 3. § 12 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird durch folgende Sätze 1 und 2 ...