Eingangsformel - Verordnung zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem und zur Änderung marktorganisationsrechtlicher Vorschriften (InVeKoSVEV k.a.Abk.)

Eingangsformel



Es verordnen auf Grund

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des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s und t sowie Nummer 2 und der §§ 15 und 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Absatz 4 Satz 1 sowie auch in Verbindung mit § 6 Absatz 5, des § 8 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 bis 3, des § 31 Absatz 3 und des § 38 Absatz 3 Satz 3 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s, § 8 Absatz 1, § 15 und § 38 Absatz 3 Satz 3 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314), geändert worden sind, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Energie,

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des § 9a Satz 1, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 9a Satz 1 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit,

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des § 17 Absatz 2 und des § 18 Absatz 5 Nummer 1 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes vom 9. Juli 2014 (BGBl. I S. 897) das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit,

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des § 9 Absatz 1 und 2 des InVeKoS-Daten-Gesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928, 1931) das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:



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