Verordnung zur Änderung der Derivateverordnung (DerivateVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 26.02.2015 BGBl. I S. 181 (Nr. 7); Geltung ab 04.03.2015
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Schlussformel

Eingangsformel



Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht verordnet auf Grund

-
des § 106, des § 120 Absatz 8 und des § 135 Absatz 11 des Kapitalanlagegesetzbuches jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sowie

-
des § 197 Absatz 3 und des § 204 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuches jeweils in Verbindung mit § 1 Nummer 3a der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), der durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Juli 2013 (BGBl. I S. 2231) eingefügt worden ist:

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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 4. März 2015 DerivateV § 16, § 26, § 27, § 35, § 37, § 40

Die Derivateverordnung vom 16. Juli 2013 (BGBl. I S. 2463) wird wie folgt geändert:

1.
In § 16 Absatz 9 Nummer 1 wird nach dem Wort „Vermögensgegenstandes" die Angabe „)" eingefügt.

2.
In § 26 Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Liquidiätsrisikomanagementprozesses" durch das Wort „Liquiditätsrisikomanagementprozesses" ersetzt.

3.
§ 27 Absatz 7 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Abweichend von den Sätzen 2 und 3 liegt eine angemessene Diversifizierung im Hinblick auf die Emittentenkonzentration auch dann vor, wenn es sich bei den zugunsten eines Investmentvermögens gestellten Sicherheiten ausschließlich um Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente handelt, die begeben oder garantiert werden vom Bund, von einem Land, von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder dessen Gebietskörperschaften, von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder von den Gebietskörperschaften dieses Vertragsstaats, von einem Drittstaat oder von einer internationalen Organisation, der der Bund, ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum angehört. Die nach Satz 4 gestellten Sicherheiten müssen Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente umfassen, die im Rahmen von mindestens sechs verschiedenen Emissionen begeben worden sind, wobei der Wert der im Rahmen derselben Emission begebenen Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente 30 Prozent des Wertes des Investmentvermögens nicht überschreiten darf."

b)
In dem neuen Satz 6 wird die Angabe „2 und 3" durch die Angabe „2 bis 5" ersetzt.

4.
Dem § 35 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Sofern die Sicherheitenstrategie eine erhöhte Emittentenkonzentration nach § 27 Absatz 7 Satz 4 vorsieht, muss der Verkaufsprospekt gesonderte Darlegungen hierzu enthalten und dabei die Emittenten oder Garanten derjenigen Sicherheiten benennen, deren Wert mehr als 20 Prozent des Wertes des Investmentvermögens ausmachen kann."

5.
Dem § 37 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Weisen die zugunsten des Investmentvermögens gestellten Sicherheiten im Berichtszeitraum eine erhöhte Emittentenkonzentration nach § 27 Absatz 7 Satz 4 auf, so sind im Jahresbericht die Emittenten oder Garanten derjenigen Sicherheiten zu benennen, deren Wert mehr als 20 Prozent des Wertes des Investmentvermögens ausgemacht haben. Dabei ist anzugeben, ob sämtliche Sicherheiten in Form von Wertpapieren gestellt wurden, die der Bund, ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum begeben oder garantiert hat."

6.
§ 40 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Auf Verkaufsprospekte von Investmentvermögen, die vor dem 1. Oktober 2014 aufgelegt wurden, ist § 35 Absatz 4 Satz 3 anzuwenden, wenn die Verkaufsprospekte nach dem 4. März 2015 aus einem anderen Grund geändert oder ersetzt werden, spätestens aber ab dem 1. Oktober 2015."

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Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 3. März 2015.

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Schlussformel



Die Präsidentin der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

König



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