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Artikel 2 - Gesetz zur Änderung des Fahrpersonalgesetzes und des Straßenverkehrsgesetzes (FPersGuStVGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 7. März 2015 StVG § 2

§ 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 werden die Wörter „die Grundzüge der Versorgung Unfallverletzter im Straßenverkehr beherrscht oder" gestrichen.

2.
In Absatz 13 Satz 1 werden die Wörter „der Versorgung Unfallverletzter im Straßenverkehr oder" gestrichen.



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Fahrpersonalgesetzes und des Straßenverkehrsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 FPersGuStVGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FPersGuStVGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung einer Infrastrukturabgabe für die Benutzung von Bundesfernstraßen
G. v. 08.06.2015 BGBl. I S. 904
Artikel 4 InfrAGEG Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
... Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. März 2015 (BGBl. I S. 186) geändert worden ist, wird wie folgt ...