Artikel 1 - Gesetz zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBesGuwDRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Bundesbeamtengesetzes


Artikel 1 wird in 31 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 14. März 2015 BBG § 2, § 7, § 17, § 18, § 20, § 23, § 24, § 26, § 31, § 32, § 39, § 40, § 44, § 47, § 53, § 84a (neu), § 89, § 90, § 107, § 108, § 111, § 111a (neu), § 113, § 136, § 145

Das Bundesbeamtengesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 84 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 84a Rückforderung zu viel gezahlter Geldleistungen".

b)
Nach der Angabe zu § 111 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 111a Erhebung und Verwendung von Personalaktendaten im Auftrag".

2.
In § 2 wird das Wort „sonstige" gestrichen.

3.
In § 7 Absatz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe „Artikels 116" die Angabe „Absatz 1" eingefügt.

4.
§ 17 Absatz 5 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:

„b)
eine inhaltlich dem Vorbereitungsdienst entsprechende Ausbildung und eine inhaltlich der Laufbahnprüfung entsprechende Prüfung oder".

b)
Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c.

5.
In § 18 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „die Verordnung (EG) Nr. 279/2009 (ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 11)" durch die Wörter „die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132)" ersetzt.

6.
In § 20 Satz 1 werden die Wörter „in § 17 geregelten Zulassungsvoraussetzungen" durch die Wörter „Abschlüssen und beruflichen Erfahrungen, die für die Anerkennung der Laufbahnbefähigung erforderlich sind," ersetzt.

7.
In § 23 werden die Wörter „im Deutschen Bundestag, in der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes oder im Europäischen Parlament" durch die Wörter „im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes" ersetzt.

8.
§ 24 Absatz 1 Satz 5 wird nach dem Wort „Bundesbesoldungsordnungen" die Angabe „B," eingefügt.

9.
In § 26 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „(Ausbildungs- und Prüfungsordnungen)" gestrichen.

10.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 2 Satz 2 wird aufgehoben.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn

1.
die Beamtin oder der Beamte in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder in ein Ehrenbeamtenverhältnis eintritt oder

2.
die oberste Dienstbehörde nach ihrem Ermessen die Fortdauer des Beamtenverhältnisses angeordnet hat, bevor die Beamtin oder der Beamte in das Dienst- oder Amtsverhältnis zu dem anderen Dienstherrn oder der Einrichtung eingetreten ist; bei Dienstherren im Sinne des Beamtenstatusgesetzes kann die Fortdauer nur mit deren Einvernehmen angeordnet werden."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird nach der Angabe „Absatzes 1" die Angabe „Satz 1" eingefügt.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

11.
In § 32 Absatz 2 wird nach der Angabe „Artikels 116" die Angabe „Absatz 1" eingefügt.

12.
Dem § 39 wird folgender Satz angefügt:

„Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnis nach den Sätzen 2 und 3 auf nachgeordnete Behörden übertragen."

13.
§ 40 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zur oder zum Abgeordneten des Deutschen Bundestages oder zum Europäischen Parlament" durch die Wörter „zum Europäischen Parlament oder zum Deutschen Bundestag" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „Abs. 1" die Angabe „Satz 1" eingefügt.

14.
§ 44 Absatz 4 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

„Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung."

15.
§ 47 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden die Wörter „im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde" durch die Wörter „mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle" ersetzt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die oberste Dienstbehörde kann bestimmen, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist."

16.
§ 53 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1a Nummer 2 wird das Wort „Versetzung" durch das Wort „Eintritt" ersetzt.

b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Eintritt in den Ruhestand kann im Einzelfall mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten um höchstens drei Jahre hinausgeschoben werden, wenn

1.
die Dienstgeschäfte nur durch diese Beamtin oder diesen Beamten fortgeführt werden können und

2.
die Arbeitszeit der Beamtin oder des Beamten mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beträgt."

17.
Nach § 84 wird folgender § 84a eingefügt:

„§ 84a Rückforderung zu viel gezahlter Geldleistungen

Die Rückforderung zu viel gezahlter Geldleistungen, die der Dienstherr auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften geleistet hat, richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass die Empfängerin oder der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden."

18.
In § 89 Satz 2 werden die Wörter „und Dauer" durch die Wörter „, die Dauer und die Abgeltung" ersetzt.

19.
In § 90 Absatz 2 werden die Wörter „zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament" durch die Wörter „zum Europäischen Parlament oder zum Deutschen Bundestag" ersetzt.

20.
Nach § 107 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Zugang zu Personalaktendaten darf auch Beschäftigten, die Aufgaben des ärztlichen Dienstes wahrnehmen, gewährt werden, soweit die Kenntnis der Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist."

21.
§ 108 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 5 und 6 wird aufgehoben.

b)
Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 und 3 eingefügt:

„(2) Personenbezogene Daten dürfen für Beihilfezwecke erhoben und verwendet werden, soweit die Daten für diese Zwecke erforderlich sind; Näheres regelt die Rechtsverordnung nach § 80 Absatz 4. Für andere Zwecke dürfen personenbezogene Daten aus der Beihilfeakte nur verwendet werden, wenn

1.
sie erforderlich sind

a)
für die Einleitung oder Durchführung eines im Zusammenhang mit einem Beihilfeantrag stehenden behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens,

b)
zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl, einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person oder

2.
die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt hat.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen über Heilfürsorge und Heilverfahren."

c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Personenbezogene Daten aus der Beihilfeakte dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Person genutzt oder an eine andere Behörde übermittelt werden, soweit sie für die Festsetzung und Berechnung der Besoldung oder Versorgung oder für die Prüfung der Kindergeldberechtigung erforderlich sind."

d)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und in Satz 3 werden die Wörter „Die Absätze 1 und 2" durch die Wörter „Die Absätze 1 bis 3" ersetzt.

22.
§ 111 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Soweit die personalverwaltende Behörde Aufgaben, die ihr gegenüber ihren Beschäftigten obliegen, einer anderen öffentlichen Stelle zur selbständigen Bearbeitung übertragen hat, darf sie dieser Stelle die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Personalaktendaten übermitteln."

b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

23.
Nach § 111 wird folgender § 111a eingefügt:

„§ 111a Erhebung und Verwendung von Personalaktendaten im Auftrag

(1) Die Erhebung und Verwendung von Personalaktendaten im Auftrag der personalverwaltenden Behörde ist nur zulässig,

1.
soweit sie erforderlich ist

a)
für die Bewilligung, Festsetzung oder Zahlbarmachung von Geldleistungen,

b)
für die automatisierte Erledigung von Aufgaben oder

c)
zur Durchführung bestimmter ärztlicher Untersuchungen, die für die Erfüllung der Aufgaben des ärztlichen Dienstes erforderlich sind, und

2.
wenn der Auftraggeber die Einhaltung der beamten- und datenschutzrechtlichen Vorschriften durch den Auftragnehmer regelmäßig kontrolliert.

(2) Die Auftragserteilung bedarf der vorherigen Zustimmung der obersten Dienstbehörde. Zu diesem Zweck hat der Auftraggeber der obersten Dienstbehörde rechtzeitig vor der Auftragserteilung schriftlich mitzuteilen:

1.
den Auftragnehmer, die von diesem getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen und die ergänzenden Festlegungen nach Absatz 3,

2.
die Aufgabe, zu deren Erfüllung der Auftragnehmer die Daten erheben oder verwenden soll,

3.
die Art der Daten, die für den Auftraggeber erhoben oder verwendet werden sollen, und den Kreis der Beschäftigten, auf den sich diese Daten beziehen, sowie

4.
die beabsichtigte Erteilung von Unteraufträgen durch den Auftragnehmer.

Ist der Auftragnehmer eine öffentliche Stelle, gelten für ihn die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Mitteilung an die für diese Stelle zuständige oberste Bundesbehörde zu richten ist.

(3) In dem Auftrag nach § 11 Absatz 2 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes ist festzulegen, dass die Kontrollrechte des behördlichen Datenschutzbeauftragten der Stelle auch gegenüber dem Auftragnehmer bestehen. Soweit der Auftragnehmer eine nichtöffentliche Stelle ist, ist auch festzulegen, dass der Auftragnehmer eine Kontrolle durch den oder die Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nach den §§ 21 und 24 bis 26 Absatz 1 bis 4 des Bundesdatenschutzgesetzes zu dulden hat.

(4) Eine nichtöffentliche Stelle darf nur beauftragt werden, wenn

1.
beim Auftraggeber sonst Störungen im Geschäftsablauf auftreten können oder der Auftragnehmer die übertragenen Aufgaben erheblich kostengünstiger erledigen kann und

2.
die beim Auftragnehmer mit der Datenverarbeitung beauftragten Beschäftigten besonders auf den Schutz der Personalaktendaten verpflichtet sind.

(5) Der Auftragnehmer darf die Daten nur im Rahmen der Weisungen des Auftraggebers erheben oder verwenden. Ist er der Ansicht, dass eine Weisung des Auftraggebers gegen dieses Gesetz oder andere Vorschriften über den Datenschutz verstößt, hat er den Auftraggeber unverzüglich darauf hinzuweisen. Der Auftragnehmer darf die Daten nur für die im Auftrag festgelegten Zwecke verwenden und nur für die im Auftrag festgelegte Dauer speichern.

(6) Die Rechte der betroffenen Person nach dem Bundesdatenschutzgesetz sind gegenüber dem Auftraggeber geltend zu machen.

(7) Unteraufträge dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers erteilt werden."

24.
§ 113 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „der Vollendung" durch die Wörter „des Erreichens" ersetzt.

bb)
In den Nummern 2 und 3 werden jeweils nach dem Wort „versorgungsberechtigte" die Wörter „oder altersgeldberechtigte" eingefügt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Versorgungsakten" die Wörter „und Altersgeldakten" und nach dem Wort „Versorgungszahlung" die Wörter „oder Altersgeld- oder Hinterbliebenenaltersgeldzahlung" eingefügt.

25.
In § 136 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 34 Abs. 1" die Angabe „Satz 1" eingefügt.

26.
In § 145 Absatz 2 werden nach dem Wort „Gesetzes" die Wörter „und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen" eingefügt.

Anzeige


 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 BBesGuwDRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBesGuwDRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Anordnung zur Übertragung beamten- und haushaltsrechtlicher Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BMFSFJBAFzAZustAnO)
A. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 124
Eingangsformel BMFSFJBAFzAZustAnO
... vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), von denen § 47 Absatz 2 Satz 3 durch Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe b des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I S. 250 ) neu eingefügt worden ist, - § 126 Absatz 3 Nummer 2 Satz 2 des ...

Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten in Besoldungs-, Beihilfe- und Unfallfürsorgeangelegenheiten der Beamtinnen und Beamten des Bundesamts für kerntechnische Entsorgung (BfEZustAnO)
A. v. 13.04.2016 BGBl. I S. 1247
Eingangsformel BfEZustAnO
... vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), von denen § 108 Absatz 5 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe d des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I S. 250) geändert worden ...

Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst über den Masterstudiengang „Intelligence and Security Studies" (MISSAufstV)
V. v. 28.02.2019 BGBl. I S. 202
Eingangsformel MISSAufstV
... Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I S. 250 ) geändert worden ist, in Verbindung mit § 39 Absatz 6 der Bundeslaufbahnverordnung, der ...

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes (GArchDVDV)
Artikel 1 V. v. 23.04.2019 BGBl. I S. 517
Eingangsformel GArchDVDV
... § 26 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes, dessen Absatz 1 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I S. 250 ) geändert worden ist, in Verbindung mit § 10 und Anlage 2 Nummer 20 und 36 der ...

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (GDBNDVerfSchVDV)
V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1368; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2865
Eingangsformel GDBNDVerfSchVDV
... 2018 (BGBl. I S. 374) -, von denen § 26 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I S. 250 ) geändert worden ist, § 10 der Bundeslaufbahnverordnung durch Artikel 1 Nummer 2 der ...

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr (GfwtDBwVDV)
V. v. 23.08.2017 BGBl. I S. 3273; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.03.2019 BGBl. I S. 406
Eingangsformel GfwtDBwVDV
... § 26 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes, dessen Absatz 1 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I S. 250 ) geändert worden ist, in Verbindung mit § 10 und Anlage 2 Nummer 30 der ...

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes - Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit - (GntVDDVCSVDV)
V. v. 23.09.2020 BGBl. I S. 2021; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Eingangsformel GntVDDVCSVDV
... Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes - Absatz 1 Nummer 2 geändert durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I S. 250 ) - in Verbindung mit den §§ 10, 10a Absatz 8 sowie Anlage 2 Nummer 22 und Anlage 3 der ...

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (GntDBwVVDV)
V. v. 01.03.2019 BGBl. I S. 205
Eingangsformel GntDBwVVDV
... § 26 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes, dessen Absatz 1 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I S. 250 ) geändert worden ist, in Verbindung mit den §§ 10, 10a Absatz 8 und Anlage 2 Nummer ...

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (GtDFmEloAufklVDV)
V. v. 03.05.2021 BGBl. I S. 962
Eingangsformel GtDFmEloAufklVDV
... 26 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes, Absatz 1 Nummer 2 geändert durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I S. 250 ), in Verbindung mit den §§ 10 und 10a sowie Anlage 2 Nummer 32 der ...

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Archivdienst des Bundes (HArchDVDV)
Artikel 2 V. v. 19.06.2017 BGBl. I S. 1896, 1897; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 23.04.2019 BGBl. I S. 517
Eingangsformel HArchDVDV
... § 26 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes, dessen Absatz 1 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I S. 250 ) geändert worden ist, in Verbindung mit § 10 und Anlage 2 Nummer 20 und 36 der ...

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (MDBNDVerfSchVDV)
Artikel 1 V. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1221; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2865
Eingangsformel MDBNDVerfSchVDV
... 2018 (BGBl. I S. 374) -, von denen § 26 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I S. 250 ) geändert worden ist, § 10 der Bundeslaufbahnverordnung durch Artikel 1 Nummer 2 der ...

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes (MntZollDVDV)
Artikel 1 V. v. 15.05.2017 BGBl. I S. 1179; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282
Eingangsformel MntZollDVDV
... Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I S. 250 ) geändert worden ist, in Verbindung mit § 10 und Anlage 2 der Bundeslaufbahnverordnung, ...

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (MtDFmEloAufklVDV)
V. v. 14.01.2021 BGBl. I S. 79
Eingangsformel MtDFmEloAufklVDV
... § 26 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes, dessen Absatz 1 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I S. 250 ) geändert worden ist, in Verbindung mit den §§ 10 und 10a sowie Anlage 2 Nummer 10 ...

Dritte Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung
V. v. 15.09.2020 BGBl. I S. 1990
Eingangsformel 3. BLVÄndV
... Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes, von denen § 26 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I S. 250 ) geändert worden ist, verordnet die ...

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes sowie zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
V. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1221
Eingangsformel MDBNDVerfSchVDVEV
... 2018 (BGBl. I S. 374) -, von denen § 26 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I S. 250 ) geändert worden ist, § 10 der Bundeslaufbahnverordnung durch Artikel 1 Nummer 2 der ...

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes sowie zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes
V. v. 15.05.2017 BGBl. I S. 1179
Eingangsformel NtZollDVDÄndV
... Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I S. 250 ) geändert worden ist, in Verbindung mit § 10 und Anlage 2 der Bundeslaufbahnverordnung, ...

Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung und anderer laufbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.01.2017 BGBl. I S. 89, 406
Eingangsformel BLVuaÄndV
... vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), von denen § 26 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I S. 250) geändert worden ist, verordnet ...

Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über das Studium „Master of Public Administration" an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung
V. v. 06.01.2016 BGBl. I S. 27
Eingangsformel MPAFHBundVÄndV
... Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I S. 250) geändert worden ist, verordnet ...

Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr
V. v. 18.03.2019 BGBl. I S. 406
Eingangsformel GfwtDBwVDVÄndV
... § 26 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes, dessen Absatz 1 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I S. 250 ) geändert worden ist, in Verbindung mit den §§ 10, 10a Absatz 8 und Anlage 2 Nummer ...

Verordnung zur Änderung der Verordnungen über den gehobenen und den höheren Archivdienst des Bundes
V. v. 19.06.2017 BGBl. I S. 1896
Eingangsformel ArchDÄndV
... § 26 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes, dessen Absatz 1 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I S. 250 ) geändert worden ist, in Verbindung mit § 10 und Anlage 2 Nummer 20 und 36 der ...

Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27
Eingangsformel BesStMV
... I S. 1434), - des § 26 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I S. 250 ) geändert worden ist, - des § 83 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung
V. v. 15.08.2016 BGBl. I S. 1981
Eingangsformel 2. BLVÄndV
... 2 und des § 26 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes, von denen § 26 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I S. 250) geändert worden ist, verordnet ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnungen über den gehobenen und den höheren Archivdienst des Bundes
V. v. 23.04.2019 BGBl. I S. 517
Eingangsformel 2. ArchDÄndV
... § 26 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes, dessen Absatz 1 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I S. 250 ) geändert worden ist, in Verbindung mit § 10 und Anlage 2 Nummer 20 und 36 der ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Informationstechnikzentrum Bund (GtDITZBundVDV)
V. v. 13.11.2020 BGBl. I S. 2479; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2866
Eingangsformel GtDITZBundVDV *
... Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes - Absatz 1 Nummer 2 geändert durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I S. 250 ) - in Verbindung mit den §§ 10, 10a Absatz 8 und Anlage 2 Nummer 28 der ...

Gesetz zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes
G. v. 17.11.2015 BGBl. I S. 1938
Artikel 7 BVerSchZusG Änderung des Bundesbeamtengesetzes
... Nummer 3 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I S. 250) geändert worden ist, werden die ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes (GArchDVDV)
V. v. 18.12.2015 BGBl. I S. 2478; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 23.04.2019 BGBl. I S. 517
Eingangsformel GArchDVDV
... 2 und Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes, von denen § 26 Absatz 1 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I S. 250) geändert worden ist, in ...

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes (GntZollDVDV)
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1322; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282
Eingangsformel GntZollDVDV
... Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I S. 250) geändert worden ist, in ...

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerdienst des Bundes (GStDVDV)
V. v. 12.01.2017 BGBl. I S. 82; aufgehoben durch § 15 V. v. 15.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 326
Eingangsformel GStDVDV
... vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), von denen Absatz 1 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I S. 250) geändert worden ist, in ...

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Informationstechnikzentrum Bund (GtDITZBundVDV)
V. v. 18.09.2020 BGBl. I S. 2002; ersetzt durch V. v. 13.11.2020 BGBl. I S. 2479
Eingangsformel GtDITZBundVDV
... Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes - Absatz 1 Nummer 2 geändert durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I S. 250 ) - in Verbindung mit den §§ 10, 10a Absatz 8 und Anlage 2 Nummer 28 der ...

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Archivdienst des Bundes (HArchDVDV)
V. v. 13.07.2016 BGBl. I S. 1775; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 19.06.2017 BGBl. I S. 1896
Eingangsformel HArchDVDV
... 2 und Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes, von denen § 26 Absatz 1 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I S. 250) geändert worden ist, in ...

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Steuerdienst des Bundes (MStDVDV)
V. v. 12.01.2017 BGBl. I S. 78; aufgehoben durch § 15 V. v. 15.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 325
Eingangsformel MStDVDV
... vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), von denen Absatz 1 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I S. 250) geändert worden ist, in ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed