§
10 der
Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. November 2004 (BGBl. I S. 2831), die zuletzt durch Artikel
1 der Verordnung vom
24. November 2014 (BGBl. I S. 1797) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
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- „§ 10 Abgeltung
(1) Soweit der durch das Recht der Europäischen Union gewährte Mindestjahresurlaub vor Beendigung des Beamtenverhältnisses wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit nicht in Anspruch genommen worden ist, wird er abgegolten.
(2) Im Urlaubsjahr bereits in Anspruch genommener Erholungsurlaub oder Zusatzurlaub ist auf den durch das Recht der Europäischen Union gewährten Mindestjahresurlaub anzurechnen, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt der Anspruch entstanden ist.
(3) Die Höhe des Abgeltungsbetrages bemisst sich nach dem Durchschnitt der Bruttobesoldung für die letzten drei Monate vor Beendigung des Beamtenverhältnisses. Bruttobesoldung sind die Dienstbezüge (§
1 Absatz 2 des
Bundesbesoldungsgesetzes), die während eines Erholungsurlaubs weitergezahlt worden wären.
(4) Der Abgeltungsanspruch verjährt innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, beginnend mit dem Ende des Urlaubsjahres, in dem das Beamtenverhältnis beendet wird."
Siebtes Besoldungsänderungsgesetz (7. BesÄndG)
G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2163