(1)
1Über die Akteneinsicht entscheidet der oder die Vorsitzende im Benehmen mit dem berichterstattenden Mitglied des Senats.
2Im Fall des §
63 Absatz 2 Buchstabe c entscheidet der Präsident.
3Über die Akteneinsicht bei Verfahren im Allgemeinen Register nach §
63 Absatz 1 entscheiden die gemäß §
65 Zuständigen.
(2) Nach Abschluss des Verfahrens kann Beteiligten (§
20 BVerfGG) entsprechend §
35b Absatz 1 Satz 1 und 2
BVerfGG Akteneinsicht gewährt werden.