(1) Die Verfahrensakten des Gerichts zu Senatsentscheidungen einschließlich der in §
34 genannten Schriftstücke können nach zehn Jahren an das Bundesarchiv abgegeben werden.
(2)
1Die Vernichtung von Verfahrensakten und von Schriftstücken nach §
34 ist nach 30 Jahren zulässig.
2Hiervon ausgeschlossen sind Verfahrensakten und Schriftstücke nach §
34 zu Entscheidungen, die seitens des Gerichts zur Veröffentlichung bestimmt wurden.