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§ 1 - Verordnung über besondere Anforderungen an Saatgut von Sojabohne im Rahmen der Saatgutanerkennung 2015 (SojaSaatgAnerkV k.a.Abk.)

V. v. 11.03.2015 BAnz AT 16.03.2015 V1
Geltung ab 17.03.2015; FNA: 7822-6-46 Sortenschutz, Saatgut

§ 1



(1) Abweichend von § 6 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 3 Nummer 5.1.6 Spalte 3 der Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Januar 2014 (BGBl. I S. 26) geändert worden ist, beträgt die Mindestkeimfähigkeit für Zertifiziertes Saatgut von Sojabohne der Sorten „Solena" und „Sultana" sowie von Sorten mit vergleichbarem landeskulturellen Wert 70 vom Hundert der reinen Körner.

(2) Saatgut, das nach den Anforderungen des Absatzes 1 anerkannt worden ist, darf bis zum Ablauf des 31. Mai 2015 in den Verkehr gebracht werden.

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Zitierungen von § 1 Verordnung über besondere Anforderungen an Saatgut von Sojabohne im Rahmen der Saatgutanerkennung 2015

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 SojaSaatgAnerkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SojaSaatgAnerkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 SojaSaatgAnerkV
... jedes Behältnis mit Zertifiziertem Saatgut, dessen Keimfähigkeit in Anwendung des § 1 Absatz 1 unterhalb der in Anlage 3 Nummer 5.1.6 Spalte 3 der Saatgutverordnung vorgeschriebenen ...