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Artikel 2 - Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung (SaatgRuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Saatgutverordnung


Artikel 2 wird in 5 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 10. Januar 2014 SaatgutV § 4, § 7, § 11, § 14, § 16, § 19, § 20, Anlage 4, Anlage 5

Die Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2270) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 4 wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) Für den Fall, dass bei Saatgut von Gräsern das Höchstgewicht einer Partie auf bis zu 25 Tonnen erhöht werden soll und dem Antragsteller durch die zuständige Anerkennungsstelle noch keine Genehmigung zur Herstellung von Saatgutpartien von bis zu 25 Tonnen erteilt worden ist, ist diese Genehmigung mit dem Antrag nach Absatz 1 zu beantragen."

2.
Dem § 7 wird folgender Absatz 10 angefügt:

„(10) Die Absätze 7 bis 9 gelten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 auch für Vermehrungsflächen zur Erzeugung von anerkanntem Vorstufensaatgut und Basissaatgut. In diesem Fall muss sichergestellt sein, dass die Vermehrungsbestände aus Saatgut erwachsen sind, das einer amtlichen Nachprüfung unterzogen worden ist."

3.
§ 11 Absatz 2a wird aufgehoben.

4.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 8 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

bb)
Folgende Nummer 9 wird angefügt:

„9.
die Entscheidung über den Antrag nach § 4 Absatz 8."

b)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Für die Entscheidung über den Antrag nach Absatz 1 Nummer 9 berücksichtigt die zuständige Anerkennungsstelle die im Juli 2013 mit Kapitel 2.5.4.1 Buchstaben c und d in Verbindung mit Kapitel 2.5.4.2 in die Internationalen Vorschriften für die Prüfung von Saatgut der Internationalen Vereinigung für Saatgutprüfung Ausgabe 2013* aufgenommenen Bedingungen für die Beprobung und Prüfung der Heterogenität großer Saatgutpartien von Gräsern."

---

*
Amtlicher Hinweis:

In deutscher Sprache veröffentlicht und zu beziehen durch International Seed Testing Association, Zürichstr. 50, CH-8303 Bassersdorf, Schweiz; www.seedtest.org.

5.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Bei der Nachprüfung wird Saatgut anhand der dafür entnommenen Probe daraufhin geprüft, ob es oder sein Aufwuchs sortenecht ist und erkennen lässt, dass die Anforderungen an den Gesundheitszustand erfüllt waren.

Die Anerkennungsstelle überprüft im Hinblick auf die Anforderungen des Satzes 1

1.
anerkanntes Saatgut, soweit dies für die Nachprüfung erforderlich ist,

2.
in jedem Falle Saatgut zur Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut, bei dem nach § 7 Absatz 7 ein privater Feldbestandsprüfer zur Mitwirkung bei der Durchführung der Feldbestandsprüfung zugelassen werden soll, sowie

3.
in 5 vom Hundert der Fälle Zertifiziertes Saatgut, das aus Feldbeständen erwachsen ist, bei denen ein privater Feldbestandsprüfer bei der Durchführung der Feldbestandsprüfung mitgewirkt hat.

Das Bundessortenamt überprüft im Hinblick auf die Anforderungen des Satzes 1

1.
in jedem Falle Saatgut zur Erzeugung von Vorstufensaatgut oder Basissaatgut, bei dem nach § 7 Absatz 7 ein privater Feldbestandsprüfer zur Mitwirkung bei der Durchführung der Feldbestandsprüfung zugelassen werden soll, sowie

2.
in 10 vom Hundert der Fälle das nach Nummer 1 erzeugte Vorstufensaatgut oder Basissaatgut."

b)
Absatz 3c wird wie folgt gefasst:

„(3c) Die Nachprüfung muss bei Saatgut zur Erzeugung von anerkanntem Vorstufensaatgut, Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut, bei dem nach § 7 Absatz 7 ein privater Feldbestandsprüfer zur Mitwirkung bei der Durchführung der Feldbestandsprüfung zugelassen werden soll, vor der Anerkennung des daraus erzeugten Saatgutes abgeschlossen sein."

c)
In Absatz 5 wird die Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Satz 4" ersetzt.

6.
Dem § 19 wird folgender Satz angefügt:

„Das Saatgut muss ausreichend sortenecht und sortenrein sein."

7.
§ 20 wird wie folgt gefasst:

„§ 20 Anforderungen an die Sortenreinheit und Beschaffenheit, Höchstgewicht einer Partie

(1) Die Anforderungen an die Sortenreinheit des Standardsaatgutes ergeben sich aus Anlage 2 Nummer 7.1.

(2) Die Anforderungen an die Beschaffenheit des Standardsaatgutes ergeben sich aus Anlage 3 Nummer 7.

(3) Das Höchstgewicht einer Partie ergibt sich aus Anlage 4."

8.
Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a)
Die Nummern 1.3.1 und 1.3.2 werden durch folgende Nummern 1.3.1 bis 1.3.3 ersetzt:

„1.3.1Sorghum bicolor 30900
1.3.2Sorghum sudanense 10250
1.3.3Sorghum bicolor x Sorghum
sudanense
30300".


 
b)
In den Nummern 2.1 bis 2.3 wird die jeweilige Angabe des Höchstgewichtes einer Partie in Spalte 2 durch die Angabe „10 / 25***" ersetzt.

c)
Den Fußnotenhinweisen zu Anlage 4 wird folgender Hinweis angefügt:

„***)
Bei der Erhöhung des Höchstgewichtes einer Partie auf bis zu 25 Tonnen gilt § 4 Absatz 8 entsprechend."

9.
In Anlage 5 Nummer 1.7 wird das Wort „Roggen" durch das Wort „Getreide" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 SaatgRuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SaatgRuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung über besondere Anforderungen an Saatgut von Hartweizen im Rahmen der Saatgutanerkennung 2015
V. v. 16.10.2015 BAnz AT 22.10.2015 V1
§ 1 HartwSaatgAnerkV
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Januar 2014 (BGBl. I S. 26) geändert worden ist, beträgt die ...

Verordnung über besondere Anforderungen an Saatgut von Rotklee im Rahmen der Saatgutanerkennung 2015
V. v. 27.04.2015 BAnz AT 07.05.2015 V1
§ 1 RotklSaatgAnerkV
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Januar 2014 (BGBl. I S. 26) geändert worden ist, beträgt die ...

Verordnung über besondere Anforderungen an Saatgut von Sojabohne im Rahmen der Saatgutanerkennung 2015
V. v. 11.03.2015 BAnz AT 16.03.2015 V1
§ 1 SojaSaatgAnerkV
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Januar 2014 (BGBl. I S. 26) geändert worden ist, beträgt die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Saatgutverordnung
V. v. 29.06.2016 BGBl. I S. 1508
Artikel 1 12. SaatgutVÄndV
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Januar 2014 (BGBl. I S. 26) geändert worden ist, wird wie folgt ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über besondere Anforderungen an Saatgut von Öllein im Rahmen der Saatgutanerkennung 2016
V. v. 26.04.2016 BAnz AT 28.04.2016 V1
§ 1 ÖlleinSaatgAnerkV
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Januar 2014 (BGBl. I S. 26) geändert worden ist, beträgt die ...