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Verordnung über die Benennung weiterer zur Teilnahme an der Antiterrordatei sowie zur Teilnahme an der Rechtsextremismus-Datei berechtigter Polizeivollzugsbehörden (ATDuREDZugV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund
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- des § 1 Absatz 2 des Antiterrordateigesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2318) neu gefasst worden ist, und auf Ersuchen der Länder Bayern, Brandenburg und Rheinland-Pfalz sowie
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- des § 1 Absatz 2 des Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2318) neu gefasst worden ist, und auf Ersuchen der Länder Bayern, Brandenburg, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Sachsen-Anhalt
Artikel 1 Verordnung über die Benennung weiterer zur Teilnahme an der Antiterrordatei berechtigter Polizeivollzugsbehörden
Artikel 1 ändert mWv. 24. März 2015 ATDZugV
(gesamter Text siehe Verordnung über die Benennung weiterer zur Teilnahme an der Antiterrordatei berechtigter Polizeivollzugsbehörden)
Artikel 2 Verordnung über die Benennung weiterer zur Teilnahme an der Rechtsextremismus-Datei berechtigter Polizeivollzugsbehörden
Artikel 2 ändert mWv. 24. März 2015 REDZugV
(gesamter Text siehe Verordnung über die Benennung weiterer zur Teilnahme an der Rechtsextremismus-Datei berechtigter Polizeivollzugsbehörden)
Artikel 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 23. März 2015.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
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