Verordnung über die Benennung weiterer zur Teilnahme an der Antiterrordatei sowie zur Teilnahme an der Rechtsextremismus-Datei berechtigter Polizeivollzugsbehörden (ATDuREDZugV k.a.Abk.)

V. v. 11.03.2015 BGBl. I S. 302 (Nr. 11); Geltung ab 24.03.2015
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Eingangsformel
Artikel 1 Verordnung über die Benennung weiterer zur Teilnahme an der Antiterrordatei berechtigter Polizeivollzugsbehörden
Artikel 2 Verordnung über die Benennung weiterer zur Teilnahme an der Rechtsextremismus-Datei berechtigter Polizeivollzugsbehörden
Artikel 3 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund

-
des § 1 Absatz 2 des Antiterrordateigesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2318) neu gefasst worden ist, und auf Ersuchen der Länder Bayern, Brandenburg und Rheinland-Pfalz sowie

-
des § 1 Absatz 2 des Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2318) neu gefasst worden ist, und auf Ersuchen der Länder Bayern, Brandenburg, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Sachsen-Anhalt

verordnet das Bundesministerium des Innern:

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Artikel 1 Verordnung über die Benennung weiterer zur Teilnahme an der Antiterrordatei berechtigter Polizeivollzugsbehörden


Artikel 1 ändert mWv. 24. März 2015 ATDZugV

(gesamter Text siehe Verordnung über die Benennung weiterer zur Teilnahme an der Antiterrordatei berechtigter Polizeivollzugsbehörden)

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Artikel 2 Verordnung über die Benennung weiterer zur Teilnahme an der Rechtsextremismus-Datei berechtigter Polizeivollzugsbehörden


Artikel 2 ändert mWv. 24. März 2015 REDZugV

(gesamter Text siehe Verordnung über die Benennung weiterer zur Teilnahme an der Rechtsextremismus-Datei berechtigter Polizeivollzugsbehörden)

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Artikel 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 23. März 2015.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister des Innern

Thomas de Maizière



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