Zur Umschulungsprüfung ist zuzulassen, wer
- 1.
- eine mit Erfolg abgelegte Abschluss- oder Gesellenprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder eine mindestens vierjährige berufliche Tätigkeit nachweist oder durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben zu haben, die der beruflichen Handlungsfähigkeit vergleichbar sind und die Zulassung zur Umschulungsprüfung rechtfertigen, und
- 2.
- eine Umschulung nach § 3 nachweist.
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Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungs- und Umschulungsverordnungen
V. v. 01.03.2016 BGBl. I S. 336