§ 6 - Verordnung über den anerkannten Umschulungsabschluss Geprüfte Fachkraft Bodenverkehrsdienst im Luftverkehr (BodVerkDUmschV k.a.Abk.)

V. v. 13.03.2015 BGBl. I S. 305 (Nr. 11); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.03.2016 BGBl. I S. 336
Geltung ab 01.05.2015; FNA: 806-22-11-1 Berufliche Bildung
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§ 6 Prüfungsteil „Praxis des Bodenverkehrsdienstes"


§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Im Prüfungsteil „Praxis des Bodenverkehrsdienstes" ist in folgenden Prüfungsbereichen zu prüfen:

1.
Einweisen, Annehmen und Sichern von Luftfahrzeugen,

2.
Überprüfen und Bedienen der für die Abfertigung erforderlichen Geräte und Fahrzeuge sowie Anwenden von Informationssystemen,

3.
Abfertigen von Luftfahrzeugen,

4.
Baggage Handling,

5.
Kommunizieren und Kooperieren mit den an der Abfertigung Beteiligten sowie Übernehmen von verantwortlichen Organisationsaufgaben.

(2) Im Prüfungsbereich „Einweisen, Annehmen und Sichern von Luftfahrzeugen" können geprüft werden:

1.
Einweisen von Luftfahrzeugen zur Vorfeldposition,

2.
Annehmen von Luftfahrzeugen, Kommunizieren mit dem Cockpit,

3.
Anbringen und Entfernen von Sicherungsvorrichtungen.

(3) Im Prüfungsbereich „Überprüfen und Bedienen der für die Abfertigung erforderlichen Geräte und Fahrzeuge sowie Anwenden von Informationssystemen" können geprüft werden:

1.
Überprüfen der Betriebsbereitschaft und Verkehrssicherheit von Geräten und Fahrzeugen,

2.
Einsetzen von Geräten und Fahrzeugen nach deren Bestimmungen,

3.
Erkennen und Melden von Störungen und Schäden an Geräten und Fahrzeugen,

4.
Überprüfen der Funktionalität von Informationssystemen und Anwenden von Informationssystemen.

(4) Im Prüfungsbereich „Abfertigen von Luftfahrzeugen" können geprüft werden:

1.
Be- und Entladen von Luftfahrzeugen gemäß Ladeanweisungen,

2.
Cargo und Mail Handling,

3.
Sichern der Ladung,

4.
Abfertigen von gefährlichen Gütern und Sonderfrachten.

(5) Im Prüfungsbereich „Baggage Handling" können geprüft werden:

1.
Abfertigen des Gepäcks, Bearbeiten von Besonderheiten,

2.
Be- und Entladen der Lademitteleinheiten unter Berücksichtigung der Sortierkriterien,

3.
Bedienen von Gepäckfördereinrichtungen,

4.
Bearbeiten von Besonderheiten, Verfassen von Schadensmeldungen.

(6) Im Prüfungsbereich „Kommunizieren und Kooperieren mit den an der Abfertigung Beteiligten sowie Übernehmen von verantwortlichen Organisationsaufgaben" können geprüft werden:

1.
situationsgerechtes Kommunizieren,

2.
Koordinieren von Aufgaben.

(7) Die Prüfung im Prüfungsteil „Praxis des Bodenverkehrsdienstes" ist in Form von praxisorientierten Arbeitsproben und einem situativen Fachgespräch durchzuführen. Das situative Fachgespräch kann in mehrere Gesprächsphasen aufgeteilt werden und ist im Kontext der Arbeitsproben zu führen.

(8) Die Arbeitsproben sind so zu gestalten, dass sie sich jeweils auf einen Prüfungsbereich nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 beziehen. Je Prüfungsbereich können auch mehrere Arbeitsproben durchgeführt werden. Die Bearbeitungszeit für die Arbeitsproben beträgt insgesamt mindestens 240 Minuten und höchstens 330 Minuten.

(9) Im situativen Fachgespräch soll der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin die Fähigkeit nachweisen, dass er oder sie in der Lage ist, betriebspraktische Aufgabenstellungen zu analysieren und dazu Lösungsmöglichkeiten zu entwickeln. Das situative Fachgespräch soll sich auf Situationen beziehen, die während der Durchführung der Arbeitsproben entstehen, und deren Bewertung unterstützen. Das situative Fachgespräch soll in der Regel 20 Minuten dauern.

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Zitierungen von § 6 Verordnung über den anerkannten Umschulungsabschluss Geprüfte Fachkraft Bodenverkehrsdienst im Luftverkehr

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BodVerkDUmschV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BodVerkDUmschV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 BodVerkDUmschV Bewertung der Prüfungsleistungen; Bestehen der Prüfung (vom 08.03.2016)
... in jedem der geprüften Prüfungsbereiche nach den §§ 5 und 6 mit mindestens „ausreichend" bewertet worden ist. (2) Die beiden ... Prüfungsbereiche nach § 5 Absatz 1, 5. die Prüfungsbereiche nach § 6 Absatz 1, 6. die Befreiungen nach § 7; jede Befreiung ist mit Ort, Datum und der ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungs- und Umschulungsverordnungen
V. v. 01.03.2016 BGBl. I S. 336
Artikel 1 HandwFortbÄndV Änderung der Verordnung über den anerkannten Umschulungsabschluss Geprüfte Fachkraft Bodenverkehrsdienst im Luftverkehr
... nach § 5 Absatz 1, 5. die Prüfungsbereiche nach § 6 Absatz 1, 6. die Befreiungen nach § 7; jede Befreiung ist mit Ort, Datum und der ...


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