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Änderung § 8 Verordnung über den anerkannten Umschulungsabschluss Geprüfte Fachkraft Bodenverkehrsdienst im Luftverkehr vom 08.03.2016

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§ 8 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.03.2016 geltenden Fassung
§ 8 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.03.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.03.2016 BGBl. I S. 336

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Bewertung der Prüfungsleistungen; Bestehen der Prüfung


(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung in jedem der geprüften Prüfungsbereiche nach den §§ 5 und 6 mit mindestens 'ausreichend' bewertet worden ist.

(2) Die beiden Prüfungsteile 'Theorie des Bodenverkehrsdienstes' und 'Praxis des Bodenverkehrsdienstes' sind gesondert mit Punkten zu bewerten.

(3) Im Prüfungsteil 'Theorie des Bodenverkehrsdienstes' sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

1. Luftfahrzeuge mit 50 Prozent,

2. Rechtsvorschriften mit 25 Prozent,

3. Kommunikation und Kooperation mit 25 Prozent.

(4) Im Prüfungsteil 'Praxis des Bodenverkehrsdienstes' sind für jeden Prüfungsbereich die jeweiligen praxisorientierten Arbeitsproben unter Berücksichtigung des situativen Fachgesprächs zu bewerten. Aus den Punktebewertungen der einzelnen Prüfungsleistungen ist eine Note zu bilden.

(5) Im Prüfungsteil 'Praxis des Bodenverkehrsdienstes' sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

1. Einweisen, Annehmen und Sichern von Luftfahrzeugen mit 20 Prozent,

2. Überprüfen und Bedienen der für die Abfertigung erforderlichen Geräte und Fahrzeuge sowie Anwenden von Informationssystemen mit 20 Prozent,

3. Abfertigung von Luftfahrzeugen mit 30 Prozent,

4. Baggage Handling mit 20 Prozent,

5. Kommunizieren und Kooperieren mit den an der Abfertigung Beteiligten sowie Übernehmen von verantwortlichen Organisationsaufgaben mit 10 Prozent.

(6) Aus den Noten der Prüfungsteile 'Theorie des Bodenverkehrsdienstes' und 'Praxis des Bodenverkehrsdienstes' ist eine Gesamtnote zu bilden. Dabei sind die Prüfungsteile wie folgt zu gewichten:

1. 'Theorie des Bodenverkehrsdienstes' mit 40 Prozent,

2. 'Praxis des Bodenverkehrsdienstes' mit 60 Prozent.

(Text alte Fassung)

(7) Über das Bestehen der Prüfung stellt die zuständige Stelle jeweils ein Zeugnis nach den Anlagen 3 und 4 aus. Im Fall der Befreiung nach § 7 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.

(Text neue Fassung)

(7) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle darüber ein Zeugnis aus.

(8) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle ein weiteres Zeugnis aus, in dem mindestens anzugeben sind:

1. die Bezeichnung des Umschulungsabschlusses
nach § 1 Absatz 3,

2. die vollständige Bezeichnung
und Fundstelle dieser Umschulungsverordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

3. die Prüfungsergebnisse nach § 8 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 6,

4. die Prüfungsbereiche nach § 5 Absatz 1,

5. die Prüfungsbereiche nach § 6 Absatz 1,

6. die Befreiungen nach § 7; jede Befreiung ist mit Ort,
Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.