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§ 8 - Verordnung über den anerkannten Umschulungsabschluss Geprüfte Fachkraft Bodenverkehrsdienst im Luftverkehr (BodVerkDUmschV k.a.Abk.)

V. v. 13.03.2015 BGBl. I S. 305 (Nr. 11); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.03.2016 BGBl. I S. 336
Geltung ab 01.05.2015; FNA: 806-22-11-1 Berufliche Bildung
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§ 8 Bewertung der Prüfungsleistungen; Bestehen der Prüfung



(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung in jedem der geprüften Prüfungsbereiche nach den §§ 5 und 6 mit mindestens „ausreichend" bewertet worden ist.

(2) Die beiden Prüfungsteile „Theorie des Bodenverkehrsdienstes" und „Praxis des Bodenverkehrsdienstes" sind gesondert mit Punkten zu bewerten.

(3) Im Prüfungsteil „Theorie des Bodenverkehrsdienstes" sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

1.
Luftfahrzeuge mit 50 Prozent,

2.
Rechtsvorschriften mit 25 Prozent,

3.
Kommunikation und Kooperation mit 25 Prozent.

(4) Im Prüfungsteil „Praxis des Bodenverkehrsdienstes" sind für jeden Prüfungsbereich die jeweiligen praxisorientierten Arbeitsproben unter Berücksichtigung des situativen Fachgesprächs zu bewerten. Aus den Punktebewertungen der einzelnen Prüfungsleistungen ist eine Note zu bilden.

(5) Im Prüfungsteil „Praxis des Bodenverkehrsdienstes" sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

1.
Einweisen, Annehmen und Sichern von Luftfahrzeugen mit 20 Prozent,

2.
Überprüfen und Bedienen der für die Abfertigung erforderlichen Geräte und Fahrzeuge sowie Anwenden von Informationssystemen mit 20 Prozent,

3.
Abfertigung von Luftfahrzeugen mit 30 Prozent,

4.
Baggage Handling mit 20 Prozent,

5.
Kommunizieren und Kooperieren mit den an der Abfertigung Beteiligten sowie Übernehmen von verantwortlichen Organisationsaufgaben mit 10 Prozent.

(6) Aus den Noten der Prüfungsteile „Theorie des Bodenverkehrsdienstes" und „Praxis des Bodenverkehrsdienstes" ist eine Gesamtnote zu bilden. Dabei sind die Prüfungsteile wie folgt zu gewichten:

1.
„Theorie des Bodenverkehrsdienstes" mit 40 Prozent,

2.
„Praxis des Bodenverkehrsdienstes" mit 60 Prozent.

(7) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle darüber ein Zeugnis aus.

(8) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle ein weiteres Zeugnis aus, in dem mindestens anzugeben sind:

1.
die Bezeichnung des Umschulungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,

2.
die vollständige Bezeichnung und Fundstelle dieser Umschulungsverordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

3.
die Prüfungsergebnisse nach § 8 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 6,

4.
die Prüfungsbereiche nach § 5 Absatz 1,

5.
die Prüfungsbereiche nach § 6 Absatz 1,

6.
die Befreiungen nach § 7; jede Befreiung ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.





 

Frühere Fassungen von § 8 Verordnung über den anerkannten Umschulungsabschluss Geprüfte Fachkraft Bodenverkehrsdienst im Luftverkehr

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.03.2016Artikel 1 Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungs- und Umschulungsverordnungen
vom 01.03.2016 BGBl. I S. 336

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 Verordnung über den anerkannten Umschulungsabschluss Geprüfte Fachkraft Bodenverkehrsdienst im Luftverkehr

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 BodVerkDUmschV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BodVerkDUmschV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 BodVerkDUmschV Bewertung der Prüfungsleistungen; Bestehen der Prüfung (vom 08.03.2016)
... erfolgter Änderungen dieser Verordnung, 3. die Prüfungsergebnisse nach § 8 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 6, 4. die Prüfungsbereiche nach § 5 Absatz ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungs- und Umschulungsverordnungen
V. v. 01.03.2016 BGBl. I S. 336
Artikel 1 HandwFortbÄndV Änderung der Verordnung über den anerkannten Umschulungsabschluss Geprüfte Fachkraft Bodenverkehrsdienst im Luftverkehr
... § 62 Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes entsprechend anzuwenden." 3. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:  ... Änderungen dieser Verordnung, 3. die Prüfungsergebnisse nach § 8 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 6, 4. die Prüfungsbereiche nach § 5 ...