§ 35 - Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)

Artikel 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Geltung ab 01.01.2016, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 7631-11 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 35 Pflichten des Abschlussprüfers


§ 35 hat 7 frühere Fassungen und wird in 26 Vorschriften zitiert

(1) 1Bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat der Prüfer festzustellen, ob das Versicherungsunternehmen folgende Anzeigepflichten und Anforderungen erfüllt hat:

1.
die Anzeigepflichten nach § 47 Nummer 1 bis 5 und 7 bis 9, § 58 Absatz 1 und 4 und § 59 Absatz 1 und 4,

2.
die Anzeigepflichten nach § 28 Absatz 5 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes,

3.
die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2, nach den Artikeln 4a und 9 Absatz 1 bis 4 sowie Artikel 11 Absatz 1 bis 11 Unterabsatz 1 und Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012,

4.
die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 5a Absatz 1 sowie den Artikeln 8b bis 8d der Verordnung (EU) Nr. 1060/2009 in der jeweils geltenden Fassung,

5.
die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1 bis 5 und Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,

6.
die Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 1 bis 4, Artikel 23 Absatz 3 Satz 1, Absatz 5, 6 und 10, Artikel 28 Absatz 2 sowie Artikel 29 der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1),

7.
die Anforderungen nach Artikel 28 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84; L 6 vom 10.1.2015, S. 6; L 270 vom 15.10.2015, S. 4) und

8.
die Anforderungen nach den Artikeln 5 bis 9, 18 bis 26, 26b bis 26e, 27 Absatz 1 und 4 und nach Artikel 43 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35),

9.
die Anforderungen nach den Artikeln 3 bis 13 der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2020/852 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13) geändert worden ist, sowie nach den Artikeln 5 bis 7 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).

2Das Ergebnis ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen.

(2) Der Prüfer prüft die Solvabilitätsübersicht auf Einzel- und auf Gruppenebene und berichtet gesondert über das Ergebnis.

(3) Die Prüfungspflicht nach § 317 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs besteht bei allen Versicherungsunternehmen, auf die § 91 Absatz 2 des Aktiengesetzes anzuwenden ist.

(4) 1Der Prüfer ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde unverzüglich alle Tatsachen und Entscheidungen in Bezug auf das geprüfte Unternehmen zu melden, von denen er bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben Kenntnis erlangt und die Folgendes betreffen:

1.
eine Verletzung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Zulassungsbedingungen regeln oder auf die Ausübung der Tätigkeit der Unternehmen Anwendung finden;

2.
die Beeinträchtigung der Fortsetzung der Tätigkeit des Unternehmens;

3.
die Ablehnung der Bestätigung ordnungsmäßiger Rechnungslegung oder Vorbehalte;

4.
die Nichtbedeckung der Solvabilitätskapitalanforderung oder

5.
die Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung.

2Satz 1 ist entsprechend anzuwenden für Tatsachen und Entscheidungen, von denen der Prüfer in Wahrnehmung seiner Aufgaben bei einem Versicherungsunternehmen Kenntnis erlangt, das mit dem geprüften Versicherungsunternehmen eine sich aus einem Kontrollverhältnis ergebende enge Verbindung unterhält. 3Mitteilungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten nicht als Verletzung einer vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegten Verschwiegenheitspflicht, es sei denn, sie erfolgen nicht in gutem Glauben.

(5) 1Bei Versicherungsunternehmen im Sinne des § 52 hat der Prüfer auch zu prüfen, ob diese ihre Pflichten nach den §§ 53 bis 56 sowie nach dem Geldwäschegesetz erfüllt haben. 2Über die Prüfung ist gesondert zu berichten.


Text in der Fassung des Artikels 16 Fondsstandortgesetz (FoStoG) G. v. 3. Juni 2021 BGBl. I S. 1498 m.W.v. 2. August 2021

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Frühere Fassungen von § 35 VAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 02.08.2021Artikel 16 Fondsstandortgesetz (FoStoG)
vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
aktuell vorher 11.06.2021Artikel 17 Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften
vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
aktuell vorher 28.03.2020Artikel 6 Gesetz zur Einführung von Sondervorschriften für die Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien und zur Anpassung des Wertpapierhandelsgesetzes an die Unterrichtungs- und Nachweispflichten nach den Artikeln 4a und 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
vom 19.03.2020 BGBl. I S. 529
aktuell vorher 01.01.2019Artikel 2 Gesetz zur Anpassung von Finanzmarktgesetzen an die Verordnung (EU) 2017/2402 und an die durch die Verordnung (EU) 2017/2401 geänderte Verordnung (EU) Nr. 575/2013
vom 18.12.2018 BGBl. I S. 2626
aktuell vorher 03.01.2018Artikel 15 Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
vom 23.06.2017 BGBl. I S. 1693
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 14 Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
vom 23.06.2017 BGBl. I S. 1693
aktuell vorher 25.06.2017Artikel 13 Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
vom 23.06.2017 BGBl. I S. 1693
aktuellvor 25.06.2017Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 35 VAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 VAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 VAG Begriffsbestimmungen (vom 01.07.2022)
... 33 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5, § 34 Absatz 1 und 2, § 35 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 sowie § 36 des ...
§ 35a VAG Bestimmung von Prüfungsinhalten (vom 30.12.2023)
... Unbeschadet der besonderen Pflichten des Prüfers nach § 35 kann die Aufsichtsbehörde gegenüber dem Versicherungsunternehmen Bestimmungen über ...
§ 37 VAG Vorlage bei der Aufsichtsbehörde
... und den Prüfungsbericht zur Solvabilitätsübersicht (§ 35 Absatz 2) jeweils unverzüglich einzureichen. (3) Versicherungsunternehmen haben in ...
§ 39 VAG Verordnungsermächtigung (vom 30.12.2023)
... Aufsicht nach diesem Gesetz erforderlich ist; 3. den Gegenstand der Prüfung nach § 35 Absatz 1 sowie den Inhalt, die Form und die Frist der Prüfungsberichte nach § 35 Absatz 1 und 2 ... nach § 35 Absatz 1 sowie den Inhalt, die Form und die Frist der Prüfungsberichte nach § 35 Absatz 1 und 2 sowie den Inhalt, die Frist und die Form der Einreichung der Prüfungsberichte bei der ... Versicherungsgeschäfte zu erhalten; 3a. den Zeitpunkt der Prüfung nach § 35 Absatz 5 sowie den Inhalt, die Form und die Frist des Berichts über diese Prüfung, soweit dies ...
§ 212 VAG Anzuwendende Vorschriften (vom 13.01.2019)
... die §§ 30 und 31, 2. von den Vorschriften über die Abschlussprüfung § 35 Absatz 2 und § 37 Absatz 2, 3. die Vorschriften über den Bericht über ...
§ 234 VAG Besonderheiten der Geschäftstätigkeit, die nicht die Geschäftsorganisation betreffen (vom 01.01.2022)
... Handelsgesetzbuchs; § 36 Absatz 2 findet keine Anwendung. § 1 Absatz 2 Satz 4, § 35 Absatz 2 , § 37 Absatz 2, die §§ 40 bis 42 und 48 Absatz 2a, die §§ 52 bis 56, 141 ...
§ 235 VAG Verordnungsermächtigungen zur Finanzaufsicht (vom 13.01.2019)
...  11. über den Inhalt der Prüfungsberichte gemäß § 35 Absatz 1 , soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Aufsichtsbehörde erforderlich ist, ...
§ 240 VAG Verordnungsermächtigung (vom 30.12.2023)
... Prüfung sowie den Inhalt, die Form und die Frist des Prüfungsberichts gemäß § 35 Absatz 1 Satz 1 , soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Aufsichtsbehörde erforderlich ist, ...
§ 302 VAG Untersagung einer Beteiligung
... dass sich das Unternehmen nach § 341k des Handelsgesetzbuchs sowie nach den §§ 35 und 36 dieses Gesetzes auf seine Kosten oder auf Kosten des Versicherungsunternehmens prüfen ...
§ 356 VAG Übergangsvorschrift zu § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 8 (vom 01.01.2019)
... § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, 6 und 7 ist erstmals auf die Abschlussprüfung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr ... für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2017 beginnt. § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 ist erstmals auf die Abschlussprüfung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Prüfungsberichteverordnung (PrüfV)
V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 2846; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 529
§ 1 PrüfV Anwendungsbereich
... regelt den Inhalt der folgenden Prüfungsberichte: 1. Bericht zu der nach § 35 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorgeschriebenen Prüfung der Solvabilitätsübersicht auf Einzelebene, 2. ... der Solvabilitätsübersicht auf Einzelebene, 2. Bericht zu der nach § 35 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorgeschriebenen Prüfung der Solvabilitätsübersicht auf Gruppenebene, 3. ...
§ 42 PrüfV Anzeigewesen
... auf die in § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Anzeigepflichten ist die Organisation des Anzeigewesens zu beurteilen. Auf die ...

Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2708; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
§ 32 WpHG Prüfung der Einhaltung bestimmter Pflichten der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 (vom 28.03.2020)
... nach Satz 1 gelten nicht für solche Unternehmen, die den Prüfungspflichten nach § 35 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder den Prüfungspflichten nach § 29 des Kreditwesengesetzes unterliegen. (2) ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
G. v. 24.04.2015 BGBl. I S. 642; aufgehoben durch Artikel 27 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Artikel 10 BGleiNRG Änderung des Handelsgesetzbuchs
... nach § 76 Absatz 4 des Aktiengesetzes, auch in Verbindung mit § 34 Satz 2 und § 35 Absatz 3 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, oder nach § 111 Absatz 5 des ... oder nach § 111 Absatz 5 des Aktiengesetzes, auch in Verbindung mit § 35 Absatz 3 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, verpflichtet sind, Zielgrößen ...

Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz (1. FiMaNoG)
G. v. 30.06.2016 BGBl. I S. 1514, 2017 I 559
Artikel 1 1. FiMaNoG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... nach Satz 1 gelten nicht für solche Unternehmen, die den Prüfungspflichten nach § 35 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder den Prüfungspflichten nach § 29 des Kreditwesengesetzes unterliegen."  ...

Fondsstandortgesetz (FoStoG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
Artikel 16 FoStoG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... Juni 2021 (BGBl. I S. 1309) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 35 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ...

Gesetz zur Anpassung von Finanzmarktgesetzen an die Verordnung (EU) 2017/2402 und an die durch die Verordnung (EU) 2017/2401 geänderte Verordnung (EU) Nr. 575/2013
G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2626
Artikel 2 FiMaAnpG 2018 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... zu § 356 wird wie folgt gefasst: „§ 356 Übergangsvorschrift zu § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 8". 2. § 35 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) ... 356 Übergangsvorschrift zu § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 8". 2. § 35 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 6 wird das Wort „und" am Ende ... wird wie folgt gefasst: „§ 356 Übergangsvorschrift zu § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 8". b) Folgender Satz wird angefügt: „§ 35 ... Satz 1 Nummer 5 bis 8". b) Folgender Satz wird angefügt: „ § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 ist erstmals auf die Abschlussprüfung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr ...

Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
Artikel 17 SchwFinBG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... § 346 wie folgt gefasst: „§ 346 (weggefallen)". 2. In § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 wird nach der Angabe „18 bis 26" ein Komma und die Angabe „26b bis 26e" ...

Gesetz zur Einführung von Sondervorschriften für die Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien und zur Anpassung des Wertpapierhandelsgesetzes an die Unterrichtungs- und Nachweispflichten nach den Artikeln 4a und 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 529
Artikel 6 CCP-RR-UG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... 2019 (BGBl. I S. 2637) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „Artikel 9" durch die Wörter „nach den Artikeln 4a und ...

Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2602
Artikel 5 GwRLÄndG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... folgende Nummer 3a eingefügt: „3a. den Zeitpunkt der Prüfung nach § 35 Absatz 5 sowie den Inhalt, die Form und die Frist des Berichts über diese Prüfung, soweit dies ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung)
G. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2672
Artikel 1 EbAVUG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... 2 bis 6 werden durch folgenden Satz ersetzt: „§ 1 Absatz 2 Satz 4, § 35 Absatz 2 , § 37 Absatz 2, die §§ 40 bis 42 und 48 Absatz 2a, die §§ 52 bis 56, 141 ...

Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II)
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2637
Artikel 3 ARUG II Änderung des Handelsgesetzbuchs
...  b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 34 Satz 2 und § 35 Absatz 3 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes " durch die Wörter „§ 188 Absatz 1 Satz 2 des ... 188 Absatz 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" und die Wörter „ § 35 Absatz 3 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes " durch die Wörter „§ 189 Absatz 3 Satz 1 des ...

Kreditzweitmarktförderungsgesetz
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 14 KrZwMGEG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 35 folgende Angabe eingefügt: „§ 35a Bestimmung von ... „§ 35a Bestimmung von Prüfungsinhalten". 2. Nach § 35 wird folgender § 35a eingefügt: „§ 35a Bestimmung von ... Prüfungsinhalten (1) Unbeschadet der besonderen Pflichten des Prüfers nach § 35 kann die Aufsichtsbehörde gegenüber dem Versicherungsunternehmen Bestimmungen über ... 3 werden die Wörter „den Inhalt, die Form und die Frist der Prüfungsberichte nach § 35 Absatz 1 und 2 sowie § 341k" durch die Wörter „den Gegenstand der Prüfung nach § ... 1 und 2 sowie § 341k" durch die Wörter „den Gegenstand der Prüfung nach § 35 Absatz 1 sowie den Inhalt, die Form und die Frist der Prüfungsberichte nach § 35 Absatz 1 und 2 ... nach § 35 Absatz 1 sowie den Inhalt, die Form und die Frist der Prüfungsberichte nach § 35 Absatz 1 und 2 sowie den Inhalt, die Frist und die Form der Einreichung der Prüfungsberichte bei der ...

Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Artikel 13 2. FiMaNoG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... 355 wird folgende Angabe angefügt: „§ 356 Übergangsvorschrift zu § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5". 2. § 35 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:  ... 356 Übergangsvorschrift zu § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5". 2. § 35 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird das Wort „und" am Ende ... folgender § 356 eingefügt: „§ 356 Übergangsvorschrift zu § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ist erstmals auf die Abschlussprüfung des ... „§ 356 Übergangsvorschrift zu § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ist erstmals auf die Abschlussprüfung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr ...
Artikel 14 2. FiMaNoG Weitere Änderungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... zu § 356 wird wie folgt gefasst: „§ 356 Übergangsvorschrift zu § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 6 ". 2. § 35 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In ... 356 Übergangsvorschrift zu § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 6". 2. § 35 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 wird das Wort „und" am Ende ... 8. § 356 wird wie folgt gefasst: „§ 356 Übergangsvorschrift zu § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 6 § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 6 ist erstmals auf die Abschlussprüfung ... 356 Übergangsvorschrift zu § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 6 § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 6 ist erstmals auf die Abschlussprüfung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr ...
Artikel 15 2. FiMaNoG Weitere Änderungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... Angabe zu § 356 wie folgt gefasst: „§ 356 Übergangsvorschrift zu § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, 6 und 7". 2. § 7 Nummer 3 zweiter Halbsatz wird wie folgt gefasst:  ... 33 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5, § 34 Absatz 1 und 2, § 35 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 sowie § 36 des ... 6 sowie § 36 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend anzuwenden;". 3. § 35 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5 wird das Wort „und" am Ende ... 4. § 356 wird wie folgt gefasst: „§ 356 Übergangsvorschrift zu § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, 6 und 7 § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, 6 und 7 ist erstmals auf die Abschlussprüfung ... 356 Übergangsvorschrift zu § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, 6 und 7 § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, 6 und 7 ist erstmals auf die Abschlussprüfung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr ...


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