1Haben ein oder mehrere Versicherungsunternehmen eine gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaft als Mutterunternehmen, unterliegen die gruppeninternen Transaktionen zwischen diesen Versicherungsunternehmen und der gemischten Versicherungs-Holdinggesellschaft der allgemeinen Aufsicht.
2Die
§§ 274,
284 bis 287,
§ 298 Absatz 1,
§ 305 Absatz 1 Nummer 1 und
§ 328 sind entsprechend anzuwenden.
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G. v. 06.06.2017 BGBl. I S. 1495