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Änderung § 129 VAG vom 22.01.2026

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§ 129 VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.01.2026 geltenden Fassung
§ 129 VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 16.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 14

(Textabschnitt unverändert)

§ 129 Sicherstellung des Sicherungsvermögens


(1) Das Sicherungsvermögen ist so sicherzustellen, dass nur mit Zustimmung des Treuhänders darüber verfügt werden kann.

(2) 1 Der Treuhänder hat insbesondere die Bestände des Sicherungsvermögens unter Mitverschluss des Versicherungsunternehmens zu verwahren. 2 Der Treuhänder darf einen Sicherungsvermögenswert nur herausgeben, wenn die übrigen Werte zur Bedeckung des Mindestumfangs des Sicherungsvermögens gemäß § 125 Absatz 2 ausreichen oder das Versicherungsunternehmen Zug um Zug eine anderweitige Bedeckung des Sicherungsvermögens stellt. 3 Ist das Versicherungsunternehmen zur Herausgabe einer Urkunde verpflichtet, muss der Treuhänder der Herausgabe zustimmen, auch wenn die in Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen; § 127 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden. 4 Benötigt das Versicherungsunternehmen eine Urkunde zum vorübergehenden Gebrauch, so hat der Treuhänder sie herauszugeben, ohne dass das Versicherungsunternehmen verpflichtet ist, eine anderweitige Bedeckung zu stellen.

(3) Der Treuhänder kann einer Verfügung nur schriftlich zustimmen; soll ein Gegenstand im Vermögensverzeichnis gelöscht werden, so genügt es, dass der Treuhänder neben oder unter den Löschungsvermerk seinen Namen schreibt.

(Text alte Fassung)

(4) Der Treuhänder kann jederzeit die Bücher und Schriften des Versicherungsunternehmens einsehen, soweit sie sich auf das Sicherungsvermögen beziehen.

(Text neue Fassung)

(4) Der Treuhänder kann jederzeit die elektronischen und schriftlichen Unterlagen des Versicherungsunternehmens einsehen, soweit sie sich auf das Sicherungsvermögen beziehen.