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Änderung § 193 VAG vom 22.01.2026

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§ 193 VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.01.2026 geltenden Fassung
§ 193 VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 16.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 14

(Textabschnitt unverändert)

§ 193 Verlustrücklage


(Text alte Fassung)

Die Satzung hat zu bestimmen, dass zur Deckung eines außergewöhnlichen Verlusts aus dem Geschäftsbetrieb eine Rücklage (Verlustrücklage, Reservefonds) zu bilden ist, welche Beträge jährlich zurückzulegen sind und welchen Mindestbetrag die Rücklage erreichen muss.

(Text neue Fassung)

(1) Die Satzung hat zu bestimmen, dass zur Deckung eines außergewöhnlichen Verlusts aus dem Geschäftsbetrieb eine Rücklage (Verlustrücklage, Reservefonds) zu bilden ist, welche Beträge jährlich zurückzulegen sind und welchen Mindestbetrag die Rücklage erreichen muss.

(2) 1 Die Satzung kann vorsehen, dass die oberste Vertretung eine Entnahme aus der Verlustrücklage beschließen kann, die zugunsten der Mitglieder oder der Versicherten verwendet wird. 2 Der Beschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.