Änderung § 289 VAG vom 22.01.2026

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§ 289 VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.01.2026 geltenden Fassung
§ 289 VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 16.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 14

(Textabschnitt unverändert)

§ 289 Gleichwertigkeit


(1) Ist im Überprüfungsverfahren nach § 288 die gleichwertige Beaufsichtigung festgestellt worden, erkennt die Aufsichtsbehörde die im Drittstaat durchgeführte Gruppenaufsicht als verbindlich an.

(Text alte Fassung)

(2) Die §§ 279 bis 287, 293 Absatz 1, § 298 Absatz 1, § 305 Absatz 1 Nummer 1, § 306 Absatz 1 Nummer 1 und § 309 gelten bei der Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden des Drittstaats entsprechend.

(Text neue Fassung)

(2) Die §§ 279 bis 287, 293 Absatz 1, § 298 Absatz 1, § 305 Absatz 1 Nummer 1, § 306 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 309 gelten bei der Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden des Drittstaats entsprechend.




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