Das
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom
29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel
8 des Gesetzes vom
21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 22.04.2015
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 36 wird wie folgt gefasst:
„§ 36 Betriebs- und Haushaltshilfe bei Arbeitsunfähigkeit, Schwangerschaft und medizinischen Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen".
- b)
- Nach der Angabe zu § 102a wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 102b Abschlagsfreiheit vorzeitig in Anspruch genommener Altersrenten".
- 2.
- In § 10 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „vorbehaltlich von" durch das Wort „die" ersetzt.
- 3.
- Dem § 16 wird folgender Satz angefügt:
„Dieser bleibt auch bei gerichtlicher Feststellung oder Beurkundung eines abweichenden Todesdatums maßgeblich."
- 4.
- In § 24 Absatz 4 Satz 4 wird nach der Angabe „Satz 3" die Angabe „und 4" eingefügt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2015
- 5.
- In § 28 werden die Wörter „und an die Stelle des 17,6fachen des aktuellen Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversicherung das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversicherung" gestrichen.
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 22.04.2015
- 6.
- In § 30 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 102 Abs. 1, 3 bis 5" durch die Wörter „§ 102 Absatz 1, 3 bis 6" ersetzt.
- 7.
- § 36 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 36 Betriebs- und Haushaltshilfe bei Arbeitsunfähigkeit, Schwangerschaft und medizinischen Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen".
- b)
- Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Eine Leistung nach den Sätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn sie durch die landwirtschaftliche Krankenkasse oder die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft erbracht oder nur deshalb nicht erbracht wird, weil insoweit in der Satzung die Möglichkeiten zur Ausweitung der Leistungsansprüche nicht ausgeschöpft wurden."
- c)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 2 wird das Wort „Vorsorgekuren" durch die Wörter „medizinische Vorsorgeleistungen" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 3 wird das Wort „Rehabilitationskuren" durch die Wörter „medizinische Rehabilitationsleistungen" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2015
- 8.
- § 98 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 werden die Wörter „§ 3a Abs. 2 Satz 2 und 3," gestrichen und wird die Angabe „§ 106 Abs. 2 und 3" durch die Angabe „§ 106 Absatz 2" ersetzt.
- b)
- In Satz 3 werden die Wörter „oder Waisengeld" gestrichen.
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 22.04.2015
- 9.
- Nach § 102a wird folgender § 102b eingefügt:
„§ 102b Abschlagsfreiheit vorzeitig in Anspruch genommener Altersrenten
Bei der Anwendung des § 23 Absatz 8 Satz 2 Nummer 2 gilt § 244 Absatz 3 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend."
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2015
- 10.
- § 106 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 wird aufgehoben.
- b)
- In Absatz 4 werden die Wörter „, Hinterbliebenengeld oder Waisengeld" durch die Wörter „oder Hinterbliebenengeld" und die Wörter „Absätze 1 bis 3" durch die Wörter „Absätze 1 und 2" ersetzt.
- c)
- In Absatz 5 werden die Wörter „, Hinterbliebenengeld oder Waisengeld" durch die Wörter „oder Hinterbliebenengeld" ersetzt.
- 11.
- § 106a Absatz 2 wird aufgehoben.
Ende abweichendes Inkrafttreten
Artikel 15 5. SGB IV-ÄndG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 30.06.2015) ... 4 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2, 4, 12 Buchstabe a und c und Nummer 13, 15a und 17, Artikel 5, 7 Nummer 1 bis 4, 6, 7 und 9 sowie Artikel 8, 8a, 9 und 13 treten am Tag nach der Verkündung in ... 1 und 2, Artikel 3 Nummer 3, 6, 9b, 10, 11a, 11b und 16, Artikel 4 Nummer 5 bis 8 und 16, Artikel 7 Nummer 5, 8, 10 und 11, Artikel 12 Nummer 8 und 12 Buchstabe a sowie Artikel 14 Absatz 1 treten am ...
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147