Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Weinverordnung (23. WeinVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 21.04.2015 BGBl. I S. 614 (Nr. 16); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.10.2015 BGBl. I S. 1671
Geltung ab 28.04.2015
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 13 Absatz 3 Nummer 3 in Verbindung mit § 53 Absatz 1 und 3 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), von denen § 13 Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1586) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 28. April 2015 WeinV § 13

Nach § 13 Absatz 4a der Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Juni 2014 (BGBl. I S. 798) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4b eingefügt:

 
„(4b) Die in Anhang I B Abschnitt A Nummer 1 und 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/596 (ABl. L 99 vom 16.4.2015, S. 21) geändert worden ist, genannten Grenzwerte des Gesamtgehaltes an Schwefeldioxid dürfen bei in den Verkehr gebrachten Wein um jeweils höchstens 50 mg/l überschritten werden, soweit der Wein aus Trauben stammt, die im Jahr 2014 auf den Weinbauflächen in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und Rheinland-Pfalz geerntet worden sind."

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Artikel 2


Artikel 2 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 28. Oktober 2015 WeinV

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) (aufgehoben)


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 27. April 2015.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zehnte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften V. v. 1. Oktober 2015 BGBl. I S. 1671 m.W.v. 9. Oktober 2015

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Schlussformel



Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Christian Schmidt



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