Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Zehnte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften (10. WeinRÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310),

-
auf Grund des § 13 Absatz 3 Nummer 3 in Verbindung mit § 53 Absatz 1 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), von denen § 13 Absatz 3 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1586) geändert worden ist,

-
des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e bis m und p, der §§ 15 und 16 und § 31 Absatz 2 Satz 1 und 3 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 6 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 20 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), § 15 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 und § 31 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 20 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) geändert worden sind, § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe m des Marktorganisationsgesetzes auch in Verbindung mit § 3b Absatz 2 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1586) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:


Artikel 1 Änderung der Dreiundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Weinverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 9. Oktober 2015 23. WeinVÄndV Artikel 2



Artikel 2 Änderung der Wein-Vergünstigungsverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 9. Oktober 2015 WeinVergV § 1, § 5

Die Wein-Vergünstigungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1987 (BGBl. I S. 1300), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Juni 2014 (BGBl. I S. 798) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 werden

a)
die Wörter „Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter „Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union" und

b)
die Wörter „für Wein" durch die Wörter „für landwirtschaftliche Erzeugnisse hinsichtlich des Weinsektors"

ersetzt.

2.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „auf Drittlandsmärkten" gestrichen.

b)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „Absatzförderung" die Wörter „in Mitgliedstaaten nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a oder" eingefügt.

c)
§ 5 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Bundesanstalt prüft innerhalb von drei Monaten ab Eingang des Antrags auf Gewährung einer Vergünstigung für die Absatzförderung in Drittländern, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Vergünstigung erfüllt sind und trifft nach Maßgabe der in Artikel 5 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor (ABl. L 170 vom 30.6.2008, S. 1) genannten Kriterien im Rahmen der verfügbaren Fördermittel eine Auswahl aus den Maßnahmen, für die ein Antrag auf Gewährung einer Vergünstigung nach Absatz 3 gestellt worden ist. Satz 1 gilt entsprechend für Anträge auf Gewährung einer Vergünstigung für die Absatzförderung in Mitgliedstaaten, sofern die in den Artikeln 5b bis 5fa der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 genannten Kriterien vorliegen."


Artikel 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 8. Oktober 2015.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Christian Schmidt