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Änderung § 2 BGremBG vom 12.08.2021

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§ 2 BGremBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.08.2021 geltenden Fassung
§ 2 BGremBG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Geltungsbereich


(Text alte Fassung)

1 Dieses Gesetz gilt für alle Gremien nach § 3 Nummer 1 und 2, für die der Bund Mitglieder bestimmen kann. 2 Es gilt nicht für die Ernennung der Mitglieder der Bundesregierung, nicht für die Gerichtsbarkeit und nicht für Gremienmitglieder, die in Ausübung gesetzlich verbürgter Unabhängigkeit bestimmt werden.

(Text neue Fassung)

1 Dieses Gesetz gilt für Aufsichtsgremien und wesentliche Gremien, für die der Bund Mitglieder bestimmen kann. 2 Es gilt nicht für die Ernennung der Mitglieder der Bundesregierung, nicht für die Gerichtsbarkeit und nicht für Gremienmitglieder, die in Ausübung gesetzlich verbürgter Unabhängigkeit bestimmt werden.