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Änderung § 3 BGremBG vom 12.08.2021

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§ 3 BGremBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.08.2021 geltenden Fassung
§ 3 BGremBG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieses Gesetzes sind:

1. Aufsichtsgremien: Aufsichts- und Verwaltungsräte sowie vergleichbare Aufsicht führende Organe ungeachtet ihrer Bezeichnung und Rechtsgrundlage, auch wenn deren Mitglieder durch Wahl bestimmt werden;

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. wesentliche Gremien: Gremien, bei denen die Mitgliedschaft von mindestens einem seiner Mitglieder durch die Bundesregierung zu beschließen oder zur Kenntnis zu nehmen ist, oder Gremien, die als wesentlich bestimmt worden sind;

3. Bund:

(Text neue Fassung)

2. wesentliche Gremien:

a)
Gremien, bei denen die Bundesregierung als Gesamtheit die Mitgliedschaft mindestens eines Mitglieds zu beschließen oder zur Kenntnis zu nehmen hat,

b)
Gremien, die wegen ihrer besonderen tatsächlichen, wissenschaftlichen oder zukunftsrelevanten Bedeutung von den Institutionen des Bundes nach Nummer 3 als wesentliche Gremien bestimmt worden sind;

3. Institutionen des Bundes:

a) die Bundesregierung als Gesamtheit,

b) das Bundeskanzleramt,

c) die Bundesministerien sowie die oder der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien einschließlich der Behörden des jeweiligen Geschäftsbereichs,

d) die weiteren Beauftragten der Bundesregierung und die Bundesbeauftragten sowie

e) die bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts ohne Recht auf Selbstverwaltung;

vorherige Änderung

4. durch den Bund zu bestimmende Mitglieder: Mitglieder, die der Bund in ein Aufsichts- oder wesentliches Gremium unmittelbar und rechtsverbindlich wählen, berufen, entsenden oder für ein solches Gremium vorschlagen kann; ein Mitglied ist nicht durch den Bund bestimmt, wenn ein Dritter gegenüber dem Bund ein Vorschlagsrecht für die Mitgliedschaft hat und von diesem Recht Gebrauch macht.



4. vom Bund zu bestimmende Mitglieder: Mitglieder, die die Institutionen des Bundes einzeln oder gemeinsam in ein Aufsichtsgremium oder in ein wesentliches Gremium unmittelbar und rechtsverbindlich wählen, berufen, entsenden oder für ein solches Gremium vorschlagen können; ein Mitglied ist nicht vom Bund bestimmt, wenn ein Dritter gegenüber dem Bund ein Vorschlagsrecht für die Mitgliedschaft hat und von diesem Recht Gebrauch macht.