Das
Mitbestimmungsgesetz vom
4. Mai 1976 (BGBl. I S. 1153), das zuletzt durch Artikel
2 Absatz 113 des Gesetzes vom
22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 6 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 96 Abs. 2" durch die Angabe „§ 96 Absatz 4" ersetzt.
- 2.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer eines in §
1 Absatz 1 genannten, börsennotierten Unternehmens müssen im Fall des §
96 Absatz 2 Satz 3 des
Aktiengesetzes Frauen und Männer jeweils mit einem Anteil von mindestens 30 Prozent vertreten sein."
- b)
- Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.
- 3.
- In § 16 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Satz" durch das Wort „Absatz" ersetzt.
- 4.
- Dem § 17 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Im Fall des §
96 Absatz 2 Satz 3 des
Aktiengesetzes ist das Nachrücken eines Ersatzmitgliedes ausgeschlossen, wenn dadurch der Anteil von Frauen und Männern unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer nicht mehr den Vorgaben des §
7 Absatz 3 entspricht; §
18a Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend."
- 5.
- Nach § 18 wird folgender Fünfter Unterabschnitt eingefügt:
„Fünfter Unterabschnitt Nichterreichen des Geschlechteranteils durch die Wahl
§ 18a
(1) Ergibt im Fall des §
96 Absatz 2 Satz 3 des
Aktiengesetzes die Auszählung der Stimmen und ihre Verteilung auf die Bewerber, dass die Vorgaben des §
7 Absatz 3 nicht erreicht worden sind, ist folgendes Geschlechterverhältnis für die Aufsichtsratssitze der Arbeitnehmer herzustellen:
- 1.
- in Aufsichtsräten nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 und 2 müssen unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 jeweils mindestens eine Frau und mindestens ein Mann und unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Gewerkschaften jeweils eine Frau und ein Mann vertreten sein;
- 2.
- in einem Aufsichtsrat nach § 7 Absatz 2 Nummer 3 müssen unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 mindestens zwei Frauen und mindestens zwei Männer und unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Gewerkschaften eine Frau und ein Mann vertreten sein.
(2) Um die Verteilung der Geschlechter nach Absatz 1 zu erreichen, ist die Wahl derjenigen Bewerber um einen Aufsichtsratssitz der Arbeitnehmer unwirksam, deren Geschlecht in dem jeweiligen Wahlgang nach der Verteilung der Stimmen auf die Bewerber mehrheitlich vertreten ist und die
- 1.
- bei einer Mehrheitswahl in dem jeweiligen Wahlgang nach der Reihenfolge der auf die Bewerber entfallenden Stimmenzahlen die niedrigsten Stimmenzahlen erhalten haben oder
- 2.
- bei einer Verhältniswahl in dem jeweiligen Wahlgang nach der Reihenfolge der auf die Bewerber entfallenden Höchstzahlen die niedrigsten Höchstzahlen erhalten haben.
Die durch unwirksame Wahl nach Satz 1 nicht besetzten Aufsichtsratssitze werden im Wege der gerichtlichen Ersatzbestellung nach § 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl besetzt."
- 6.
- Der bisherige Fünfte Unterabschnitt wird der Sechste Unterabschnitt.
- 7.
- In § 39 Nummer 4 werden nach dem Wort „Gewerkschaftsvertreter" die Wörter „sowie das Verfahren zur Berücksichtigung der Geschlechter" eingefügt.
- 8.
- § 40 wird wie folgt gefasst:
„§ 40 Übergangsregelung
(3) Eine Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer gilt als abgeschlossen, wenn die Bekanntmachung der Mitglieder des Aufsichtsrates nach §
19 Satz 1 durch das zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugte Organ erfolgt ist."
V. v. 26.08.2015 BGBl. I S. 1443
Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311