§ 6 - Mauergrundstücksgesetz (MauerG)

Artikel 1 G. v. 15.07.1996 BGBl. I S. 980 ; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 13.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 310
Geltung ab 19.07.1996; FNA: 105-27 Herstellung der Einheit Deutschlands
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§ 6 Verordnungsermächtigung


§ 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Auflösung des Fonds, der Verwaltung der Mittel zur Förderung von wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Zwecken gemäß § 5 Absatz 2 sowie der Zahlungsmodalitäten nach § 3 zu regeln.


Text in der Fassung des Artikels 2 Pauschalentlastungsgesetz G. v. 13. November 2023 BGBl. 2023 I Nr. 310 m.W.v. 1. Januar 2024

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Frühere Fassungen von § 6 MauerG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 2 Pauschalentlastungsgesetz
vom 13.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 310

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 6 MauerG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 MauerG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MauerG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Mauergrundstücksverordnung (MauerV)
V. v. 16.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 14
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Pauschalentlastungsgesetz
G. v. 13.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 310
Artikel 2 PauschEG Änderung des Mauergrundstücksgesetzes
... nicht zur Erfüllung von rechtlichen Verpflichtungen eingesetzt werden." 2. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Verordnungsermächtigung Das ... eingesetzt werden." 2. § 6 wird wie folgt gefasst: „ § 6 Verordnungsermächtigung Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Mauergrundstücksverordnung (MauerV)
V. v. 02.08.2001 BGBl. I S. 2128; aufgehoben durch § 3 V. v. 16.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 14
Eingangsformel MauerV
... Grund des § 6 des Mauergrundstücksgesetzes vom 15. Juli 1996 (BGBl. I S. 980) verordnet das ...


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