§ 2 - Bundeswehrfachschulprüfungsverordnung (BWFSPrV)

V. v. 23.04.2015 BGBl. I S. 663 (Nr. 17); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 15.07.2020 BGBl. I S. 1697
Geltung ab 01.05.2015; FNA: 53-4-22 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 2 Zugangsvoraussetzungen


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Das Vorliegen der Zugangsvoraussetzungen für die Teilnahme an der Abschlussprüfung wird durch die Bundeswehrfachschule sichergestellt.

(2) Zugangsvoraussetzungen sind

1.
für den Lehrgang zur Erlangung des Hauptschulabschlusses die Erfüllung der Schulpflicht,

2.
für den Lehrgang zur Erlangung des mittleren Schulabschlusses/Realschulabschlusses der Hauptschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsabschluss,

3.
für die Lehrgänge zur Erlangung der Fachschulreife

a)
der Hauptschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsabschluss und

b)
das Zeugnis über eine entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Abschluss einer Berufsfachschule oder der Nachweis einer hinreichenden, mindestens dreijährigen einschlägigen Berufserfahrung,

4.
für die Lehrgänge zur Erlangung der Fachhochschulreife

a)
der Realschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsabschluss und

b)
der Nachweis einer einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung oder einer hinreichenden einschlägigen Berufserfahrung.

(3) Die Teilnahme an einer Abschlussprüfung ist nicht zulässig, wenn der angestrebte Abschluss bereits erworben wurde.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Bundeswehrfachschulprüfungsverordnung V. v. 15. Juli 2020 BGBl. I S. 1697 m.W.v. 25. Juli 2020

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Frühere Fassungen von § 2 BWFSPrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.07.2020Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Bundeswehrfachschulprüfungsverordnung
vom 15.07.2020 BGBl. I S. 1697

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Zitierungen von § 2 BWFSPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BWFSPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BWFSPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Bundeswehrfachschulprüfungsverordnung
V. v. 15.07.2020 BGBl. I S. 1697
Artikel 1 BWFSPrVÄndV Änderung der Bundeswehrfachschulprüfungsverordnung
... die die bundesweite Anerkennung des Abschlusses gewährleistet ist." 3. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird durch die folgenden Nummern 1 und 2 ...


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