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§ 1 - Bundeswehrfachschulprüfungsverordnung (BWFSPrV)

V. v. 23.04.2015 BGBl. I S. 663 (Nr. 17); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 15.07.2020 BGBl. I S. 1697
Geltung ab 01.05.2015; FNA: 53-4-22 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 1 Abschlüsse



An Bundeswehrfachschulen können folgende Abschlüsse erlangt werden:

1.
Hauptschulabschluss,

2.
mittlerer Schulabschluss/Realschulabschluss,

3.
Fachschulreife

a)
in der Fachrichtung Sozialpädagogik,

b)
in der Fachrichtung Technik,

c)
in der Fachrichtung Wirtschaft,

d)
in weiteren Fachrichtungen, für die die bundesweite Anerkennung des Abschlusses gewährleistet ist,

4.
Fachhochschulreife

a)
in der Fachrichtung Sozialpädagogik,

b)
in der Fachrichtung Technik,

c)
in der Fachrichtung Wirtschaft,

d)
in weiteren Fachrichtungen, für die die bundesweite Anerkennung des Abschlusses gewährleistet ist.





 

Frühere Fassungen von § 1 BWFSPrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.07.2020Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Bundeswehrfachschulprüfungsverordnung
vom 15.07.2020 BGBl. I S. 1697

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 BWFSPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BWFSPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BWFSPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 BWFSPrV Bestandteile, Zeitpunkt und Organisation der Prüfung
... findet am Ende des letzten Halbjahrs eines Lehrgangs, der zu einem Abschluss nach § 1 führt (Prüfungshalbjahr), an der Bundeswehrfachschule statt. (3) Für die ...
§ 11 BWFSPrV Schriftliche Abschlussprüfung (vom 25.07.2020)
... Einlesezeiten. (6) Für Abschlüsse in den weiteren Fachrichtungen nach § 1 Nummer 3 Buchstabe d und Nummer 4 Buchstabe d werden die Fächer der schriftlichen Abschlussprüfung und die Prüfungsdauer von den ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Bundeswehrfachschulprüfungsverordnung
V. v. 15.07.2020 BGBl. I S. 1697
Artikel 1 BWFSPrVÄndV Änderung der Bundeswehrfachschulprüfungsverordnung
... 663) wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 1 wie folgt gefasst: „§ 1 Abschlüsse". 2. § 1 wird ... In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 1 wie folgt gefasst: „ § 1 Abschlüsse". 2. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 ... zu § 1 wie folgt gefasst: „§ 1 Abschlüsse". 2. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Abschlüsse An ... 1 Abschlüsse". 2. § 1 wird wie folgt gefasst: „ § 1 Abschlüsse An Bundeswehrfachschulen können folgende Abschlüsse erlangt ... Einlesezeiten. (6) Für Abschlüsse in den weiteren Fachrichtungen nach § 1 Nummer 3 Buchstabe d und Nummer 4 Buchstabe d werden die Fächer der schriftlichen Abschlussprüfung und die Prüfungsdauer von den ...