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Abschnitt 1 - Bundeswehrfachschulprüfungsverordnung (BWFSPrV)

V. v. 23.04.2015 BGBl. I S. 663 (Nr. 17); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 15.07.2020 BGBl. I S. 1697
Geltung ab 01.05.2015; FNA: 53-4-22 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Abschlüsse



An Bundeswehrfachschulen können folgende Abschlüsse erlangt werden:

1.
Hauptschulabschluss,

2.
mittlerer Schulabschluss/Realschulabschluss,

3.
Fachschulreife

a)
in der Fachrichtung Sozialpädagogik,

b)
in der Fachrichtung Technik,

c)
in der Fachrichtung Wirtschaft,

d)
in weiteren Fachrichtungen, für die die bundesweite Anerkennung des Abschlusses gewährleistet ist,

4.
Fachhochschulreife

a)
in der Fachrichtung Sozialpädagogik,

b)
in der Fachrichtung Technik,

c)
in der Fachrichtung Wirtschaft,

d)
in weiteren Fachrichtungen, für die die bundesweite Anerkennung des Abschlusses gewährleistet ist.




§ 2 Zugangsvoraussetzungen



(1) Das Vorliegen der Zugangsvoraussetzungen für die Teilnahme an der Abschlussprüfung wird durch die Bundeswehrfachschule sichergestellt.

(2) Zugangsvoraussetzungen sind

1.
für den Lehrgang zur Erlangung des Hauptschulabschlusses die Erfüllung der Schulpflicht,

2.
für den Lehrgang zur Erlangung des mittleren Schulabschlusses/Realschulabschlusses der Hauptschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsabschluss,

3.
für die Lehrgänge zur Erlangung der Fachschulreife

a)
der Hauptschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsabschluss und

b)
das Zeugnis über eine entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Abschluss einer Berufsfachschule oder der Nachweis einer hinreichenden, mindestens dreijährigen einschlägigen Berufserfahrung,

4.
für die Lehrgänge zur Erlangung der Fachhochschulreife

a)
der Realschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsabschluss und

b)
der Nachweis einer einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung oder einer hinreichenden einschlägigen Berufserfahrung.

(3) Die Teilnahme an einer Abschlussprüfung ist nicht zulässig, wenn der angestrebte Abschluss bereits erworben wurde.




§ 3 Bestandteile, Zeitpunkt und Organisation der Prüfung



(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil (§§ 11 und 14).

(2) Die Prüfung findet am Ende des letzten Halbjahrs eines Lehrgangs, der zu einem Abschluss nach § 1 führt (Prüfungshalbjahr), an der Bundeswehrfachschule statt.

(3) Für die Organisation der Prüfung ist die Schulleiterin oder der Schulleiter zuständig.


§ 4 Prüfungsausschuss



(1) Für die Durchführung der Prüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet.

(2) 1Dem Prüfungsausschuss gehören an:

1.
eine Beauftragte oder ein Beauftragter der obersten Schulaufsichtsbehörde des Landes, in dem die Schule ihren Sitz hat, als Vorsitzende oder Vorsitzender,

2.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulaufsichtsbehörde der Bundeswehrverwaltung,

3.
die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Schulleiterin oder des Schulleiters,

4.
die Fachlehrkräfte, die in der jeweiligen Prüfungsklasse unterrichtet haben, als Fachprüferinnen und Fachprüfer und

5.
eine Fachlehrkraft einer Bundeswehrfachschule als Protokollführerin oder Protokollführer.

2Die oder der Beauftragte der obersten Schulaufsichtsbehörde des Landes kann den Vorsitz auf die Schulleiterin oder den Schulleiter übertragen.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(4) 1Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn außer der oder dem Vorsitzenden mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. 2Er entscheidet mit Stimmenmehrheit. 3Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 4Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.




§ 5 Unterausschüsse



(1) Zur Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung kann die oder der Vorsitzende aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses und weiteren Fachlehrkräften einer Bundeswehrfachschule Unterausschüsse bilden, um durch gleichzeitige Prüfungen die Gesamtprüfungsdauer zu verkürzen.

(2) Einem Unterausschuss gehören mindestens an:

1.
als Leiterin oder Leiter des Unterausschusses ein von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses oder eine von ihm oder ihr bestimmte andere Fachlehrkraft,

2.
eine Fachlehrkraft als Fachprüferin oder Fachprüfer und

3.
eine Fachlehrkraft als Protokollführerin oder Protokollführer.