§ 4 - Bundeswehrfachschulprüfungsverordnung (BWFSPrV)

V. v. 23.04.2015 BGBl. I S. 663 (Nr. 17); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 15.07.2020 BGBl. I S. 1697
Geltung ab 01.05.2015; FNA: 53-4-22 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 4 Prüfungsausschuss


§ 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Für die Durchführung der Prüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet.

(2) 1Dem Prüfungsausschuss gehören an:

1.
eine Beauftragte oder ein Beauftragter der obersten Schulaufsichtsbehörde des Landes, in dem die Schule ihren Sitz hat, als Vorsitzende oder Vorsitzender,

2.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulaufsichtsbehörde der Bundeswehrverwaltung,

3.
die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Schulleiterin oder des Schulleiters,

4.
die Fachlehrkräfte, die in der jeweiligen Prüfungsklasse unterrichtet haben, als Fachprüferinnen und Fachprüfer und

5.
eine Fachlehrkraft einer Bundeswehrfachschule als Protokollführerin oder Protokollführer.

2Die oder der Beauftragte der obersten Schulaufsichtsbehörde des Landes kann den Vorsitz auf die Schulleiterin oder den Schulleiter übertragen.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(4) 1Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn außer der oder dem Vorsitzenden mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. 2Er entscheidet mit Stimmenmehrheit. 3Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 4Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Bundeswehrfachschulprüfungsverordnung V. v. 15. Juli 2020 BGBl. I S. 1697 m.W.v. 25. Juli 2020

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Frühere Fassungen von § 4 BWFSPrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.07.2020Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Bundeswehrfachschulprüfungsverordnung
vom 15.07.2020 BGBl. I S. 1697

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 4 BWFSPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BWFSPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BWFSPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 BWFSPrV Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung
... auf Vorschlag der Fachlehrkraft mit Stimmenmehrheit fest. Bei Stimmengleichheit gilt § 4 Absatz 4. (4) Die Entscheidungen des Unterausschusses sind für den ...
§ 18 BWFSPrV Zuhörerinnen und Zuhörer der mündlichen Abschlussprüfung (vom 25.07.2020)
... der Bundeswehrverwaltung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter. (2) § 4 Absatz 3 gilt ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Bundeswehrfachschulprüfungsverordnung
V. v. 15.07.2020 BGBl. I S. 1697
Artikel 1 BWFSPrVÄndV Änderung der Bundeswehrfachschulprüfungsverordnung
...  b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 3 und 4. 4. In § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und § 5 Absatz 1 werden jeweils die Wörter „der Schule" durch die Wörter ...


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