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Änderung § 4 BWFSPrV vom 25.07.2020

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§ 4 BWFSPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2020 geltenden Fassung
§ 4 BWFSPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.07.2020 BGBl. I S. 1697

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Prüfungsausschuss


(1) Für die Durchführung der Prüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet.

(2) 1 Dem Prüfungsausschuss gehören an:

1. eine Beauftragte oder ein Beauftragter der obersten Schulaufsichtsbehörde des Landes, in dem die Schule ihren Sitz hat, als Vorsitzende oder Vorsitzender,

2. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulaufsichtsbehörde der Bundeswehrverwaltung,

3. die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Schulleiterin oder des Schulleiters,

4. die Fachlehrkräfte, die in der jeweiligen Prüfungsklasse unterrichtet haben, als Fachprüferinnen und Fachprüfer und

(Text alte Fassung)

5. eine Fachlehrkraft der Schule als Protokollführerin oder Protokollführer.

(Text neue Fassung)

5. eine Fachlehrkraft einer Bundeswehrfachschule als Protokollführerin oder Protokollführer.

2 Die oder der Beauftragte der obersten Schulaufsichtsbehörde des Landes kann den Vorsitz auf die Schulleiterin oder den Schulleiter übertragen.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(4) 1 Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn außer der oder dem Vorsitzenden mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. 2 Er entscheidet mit Stimmenmehrheit. 3 Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 4 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.