Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 1 BWFSPrV vom 25.07.2020

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 BWFSPrVÄndV am 25. Juli 2020 und Änderungshistorie der BWFSPrV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 1 BWFSPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2020 geltenden Fassung
§ 1 BWFSPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.07.2020 BGBl. I S. 1697
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1 Geltungsbereich


(Text neue Fassung)

§ 1 Abschlüsse


vorherige Änderung

Diese Verordnung gilt für die Abschlussprüfungen, die an Bundeswehrfachschulen abgelegt werden können. An Bundeswehrfachschulen können folgende Abschlüsse erlangt werden:

1. als Abschluss der Sekundarstufe I

a) der Realschulabschluss,


b) die
Fachschulreife in der Fachrichtung Sozialpädagogik,

c) die Fachschulreife
in der Fachrichtung Technik,

d) die Fachschulreife
in der Fachrichtung Wirtschaft,

e) die Fachschulreife
in weiteren Fachrichtungen, für die die bundesweite Anerkennung des Abschlusses gewährleistet ist,

2. als Abschluss der Sekundarstufe II


a) die Fachhochschulreife in der Fachrichtung Sozialpädagogik,

b) die Fachhochschulreife in der Fachrichtung Technik,

c) die Fachhochschulreife in der Fachrichtung Wirtschaft,

d) die Fachhochschulreife in weiteren Fachrichtungen, für die die bundesweite Anerkennung des Abschlusses gewährleistet ist.



An Bundeswehrfachschulen können folgende Abschlüsse erlangt werden:

1. Hauptschulabschluss,

2. mittlerer Schulabschluss/Realschulabschluss,


3.
Fachschulreife

a)
in der Fachrichtung Sozialpädagogik,

b)
in der Fachrichtung Technik,

c)
in der Fachrichtung Wirtschaft,

d)
in weiteren Fachrichtungen, für die die bundesweite Anerkennung des Abschlusses gewährleistet ist,

4. Fachhochschulreife


a) in der Fachrichtung Sozialpädagogik,

b) in der Fachrichtung Technik,

c) in der Fachrichtung Wirtschaft,

d) in weiteren Fachrichtungen, für die die bundesweite Anerkennung des Abschlusses gewährleistet ist.

 

Anzeige