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Synopse aller Änderungen der BWFSPrV am 25.07.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 25. Juli 2020 durch Artikel 1 der BWFSPrVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BWFSPrV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BWFSPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2020 geltenden Fassung
BWFSPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.07.2020 BGBl. I S. 1697

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 1 Geltungsbereich
(Text neue Fassung)

    § 1 Abschlüsse
    § 2 Zugangsvoraussetzungen
    § 3 Bestandteile, Zeitpunkt und Organisation der Prüfung
    § 4 Prüfungsausschuss
    § 5 Unterausschüsse
Abschnitt 2 Anmeldung und Zulassung zur Prüfung
    § 6 Anmeldung zur Prüfung
    § 7 Anmeldefrist
    § 8 Zulassung zur Prüfung
    § 9 Prüfungsliste
    § 10 Vornoten
Abschnitt 3 Schriftliche Abschlussprüfung
    § 11 Schriftliche Abschlussprüfung
    § 12 Vorschlag für die Aufgaben der schriftlichen Abschlussprüfung
    § 13 Durchführung der schriftlichen Abschlussprüfung
Abschnitt 4 Mündliche Abschlussprüfung
    § 14 Mündliche Abschlussprüfung
    § 15 Vorbereitung der mündlichen Abschlussprüfung
    § 16 Aufgaben der mündlichen Abschlussprüfung
    § 17 Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung
    § 18 Zuhörerinnen und Zuhörer der mündlichen Abschlussprüfung
Abschnitt 5 Prüfungsergebnis
    § 19 Festsetzung der Endnoten
    § 20 Gesamtergebnis und Bestehen der Prüfung
    § 21 Abschlusszeugnis
Abschnitt 6 Allgemeine Vorschriften für die Abschlussprüfung
    § 22 Rücktritt oder Versäumnis
    § 23 Täuschung, Ordnungsverstoß
    § 24 Belehrung
    § 25 Wiederholung der Prüfung
    § 26 Prüfungsprotokolle
    § 27 Rechtsbehelfe
    § 28 Prüfungsakte
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Abschnitt 7 Schlussvorschriften
    § 29 Übergangsregelung
    § 30 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Abschnitt 7 (aufgehoben)
    § 29 (aufgehoben)
    § 30 (aufgehoben)
    Schlussformel
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§ 1 Geltungsbereich




§ 1 Abschlüsse


vorherige Änderung nächste Änderung

Diese Verordnung gilt für die Abschlussprüfungen, die an Bundeswehrfachschulen abgelegt werden können. An Bundeswehrfachschulen können folgende Abschlüsse erlangt werden:

1. als Abschluss der Sekundarstufe I

a) der Realschulabschluss,


b) die
Fachschulreife in der Fachrichtung Sozialpädagogik,

c) die Fachschulreife
in der Fachrichtung Technik,

d) die Fachschulreife
in der Fachrichtung Wirtschaft,

e) die Fachschulreife
in weiteren Fachrichtungen, für die die bundesweite Anerkennung des Abschlusses gewährleistet ist,

2. als Abschluss der Sekundarstufe II


a) die Fachhochschulreife in der Fachrichtung Sozialpädagogik,

b) die Fachhochschulreife in der Fachrichtung Technik,

c) die Fachhochschulreife in der Fachrichtung Wirtschaft,

d) die Fachhochschulreife in weiteren Fachrichtungen, für die die bundesweite Anerkennung des Abschlusses gewährleistet ist.



An Bundeswehrfachschulen können folgende Abschlüsse erlangt werden:

1. Hauptschulabschluss,

2. mittlerer Schulabschluss/Realschulabschluss,


3.
Fachschulreife

a)
in der Fachrichtung Sozialpädagogik,

b)
in der Fachrichtung Technik,

c)
in der Fachrichtung Wirtschaft,

d)
in weiteren Fachrichtungen, für die die bundesweite Anerkennung des Abschlusses gewährleistet ist,

4. Fachhochschulreife


a) in der Fachrichtung Sozialpädagogik,

b) in der Fachrichtung Technik,

c) in der Fachrichtung Wirtschaft,

d) in weiteren Fachrichtungen, für die die bundesweite Anerkennung des Abschlusses gewährleistet ist.

§ 2 Zugangsvoraussetzungen


(1) Das Vorliegen der Zugangsvoraussetzungen für die Teilnahme an der Abschlussprüfung wird durch die Bundeswehrfachschule sichergestellt.

(2) Zugangsvoraussetzungen sind

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1. für die Lehrgänge zur Erlangung des Realschulabschlusses der Hauptschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsabschluss,

2.
für die Lehrgänge zur Erlangung der Fachschulreife



1. für den Lehrgang zur Erlangung des Hauptschulabschlusses die Erfüllung der Schulpflicht,

2. für den Lehrgang
zur Erlangung des mittleren Schulabschlusses/Realschulabschlusses der Hauptschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsabschluss,

3.
für die Lehrgänge zur Erlangung der Fachschulreife

a) der Hauptschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsabschluss und

b) das Zeugnis über eine entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Abschluss einer Berufsfachschule oder der Nachweis einer hinreichenden, mindestens dreijährigen einschlägigen Berufserfahrung,

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3. für die Lehrgänge zur Erlangung der Fachhochschulreife



4. für die Lehrgänge zur Erlangung der Fachhochschulreife

a) der Realschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsabschluss und

b) der Nachweis einer einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung oder einer hinreichenden einschlägigen Berufserfahrung.

(3) Die Teilnahme an einer Abschlussprüfung ist nicht zulässig, wenn der angestrebte Abschluss bereits erworben wurde.



§ 4 Prüfungsausschuss


(1) Für die Durchführung der Prüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet.

(2) 1 Dem Prüfungsausschuss gehören an:

1. eine Beauftragte oder ein Beauftragter der obersten Schulaufsichtsbehörde des Landes, in dem die Schule ihren Sitz hat, als Vorsitzende oder Vorsitzender,

2. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulaufsichtsbehörde der Bundeswehrverwaltung,

3. die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Schulleiterin oder des Schulleiters,

4. die Fachlehrkräfte, die in der jeweiligen Prüfungsklasse unterrichtet haben, als Fachprüferinnen und Fachprüfer und

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5. eine Fachlehrkraft der Schule als Protokollführerin oder Protokollführer.



5. eine Fachlehrkraft einer Bundeswehrfachschule als Protokollführerin oder Protokollführer.

2 Die oder der Beauftragte der obersten Schulaufsichtsbehörde des Landes kann den Vorsitz auf die Schulleiterin oder den Schulleiter übertragen.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(4) 1 Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn außer der oder dem Vorsitzenden mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. 2 Er entscheidet mit Stimmenmehrheit. 3 Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 4 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.



§ 5 Unterausschüsse


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(1) Zur Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung kann die oder der Vorsitzende aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses und weiteren Fachlehrkräften der Schule Unterausschüsse bilden, um durch gleichzeitige Prüfungen die Gesamtprüfungsdauer zu verkürzen.



(1) Zur Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung kann die oder der Vorsitzende aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses und weiteren Fachlehrkräften einer Bundeswehrfachschule Unterausschüsse bilden, um durch gleichzeitige Prüfungen die Gesamtprüfungsdauer zu verkürzen.

(2) Einem Unterausschuss gehören mindestens an:

1. als Leiterin oder Leiter des Unterausschusses ein von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses oder eine von ihm oder ihr bestimmte andere Fachlehrkraft,

2. eine Fachlehrkraft als Fachprüferin oder Fachprüfer und

3. eine Fachlehrkraft als Protokollführerin oder Protokollführer.



§ 6 Anmeldung zur Prüfung


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer haben sich im Prüfungshalbjahr schriftlich oder elektronisch bei der Schulleitung zur Prüfung anzumelden.



(1) Die Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer haben sich im Prüfungshalbjahr schriftlich oder elektronisch bei der Schulleitung zur Prüfung anzumelden.

(2) Mit der Anmeldung zur Prüfung zur Erlangung des Hauptschulabschlusses hat die Lehrgangsteilnehmerin oder der Lehrgangsteilnehmer auch anzugeben, ob sie oder er als drittes Fach der schriftlichen Abschlussprüfung Englisch oder Gemeinschaftskunde wählt.


§ 10 Vornoten


(1) 1 Aus den Leistungen, die während des Prüfungshalbjahrs in einem Fach erbracht worden sind, ermittelt die Fachlehrkraft eine Vornote für die Prüfung. 2 Zwischennoten sind nicht zulässig.

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(2) 1 Die Vornoten für die Fächer der schriftlichen Abschlussprüfung setzt die Klassenkonferenz fünf Unterrichtstage vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung fest. 2 Sie werden den Prüflingen in der Regel zwei Unterrichtstage vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung mitgeteilt.



(2) 1 Die Vornoten für die Fächer der schriftlichen Abschlussprüfung setzt die Klassenkonferenz fest. 2 Die Festsetzung darf nicht früher als fünf Unterrichtstage und nicht später als drei Unterrichtstage vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung erfolgen. 3 In der Regel zwei Unterrichtstage vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung werden die Vornoten dem Prüfling mitgeteilt.

(3) Die Vornoten für die Fächer ohne schriftliche Abschlussprüfung setzt die Klassenkonferenz vor Beginn der mündlichen Abschlussprüfung fest.



§ 11 Schriftliche Abschlussprüfung


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(1) Zur schriftlichen Abschlussprüfung zur Erlangung des Realschulabschlusses gehören:



(1) Zur schriftlichen Abschlussprüfung zur Erlangung des Hauptschulabschlusses gehören:

1. eine 135-minütige Klausur im Fach Deutsch,

2. eine 135-minütige Klausur im Fach Mathematik und

3. eine 135-minütige Klausur im Fach Englisch oder im Fach Gemeinschaftskunde.

(2) Zur schriftlichen Abschlussprüfung zur Erlangung des mittleren Schulabschlusses/Realschulabschlusses
gehören:

1. eine 180-minütige Klausur im Fach Deutsch,

2. eine 180-minütige Klausur im Fach Englisch,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. eine 180-minütige Klausur im Fach Mathematik,



3. eine 180-minütige Klausur im Fach Mathematik und

4. eine 180-minütige Klausur im Fach Gemeinschaftskunde.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Zur schriftlichen Abschlussprüfung zur Erlangung der Fachschulreife gehören:



(3) Zur schriftlichen Abschlussprüfung zur Erlangung der Fachschulreife gehören:

1. eine 180-minütige Klausur im Fach Deutsch,

2. eine 180-minütige Klausur im Fach Englisch,

3. eine 180-minütige Klausur im Fach Mathematik und

4. eine 120-minütige Klausur, und zwar

a) in der Fachrichtung Sozialpädagogik im Fach Pädagogik,

b) in der Fachrichtung Technik im Fach Physik,

c) in der Fachrichtung Wirtschaft im Fach Wirtschaftslehre mit Rechnungswesen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Zur schriftlichen Abschlussprüfung zur Erlangung der Fachhochschulreife gehören:



(4) Zur schriftlichen Abschlussprüfung zur Erlangung der Fachhochschulreife gehören:

1. eine 240-minütige Klausur im Fach Deutsch,

2. eine 180-minütige Klausur im Fach Englisch,

3. eine 180-minütige Klausur im Fach Mathematik und

4. eine 180-minütige Klausur, und zwar

a) in der Fachrichtung Sozialpädagogik im Fach Pädagogik und Psychologie,

b) in der Fachrichtung Technik im Fach Physik,

c) in der Fachrichtung Wirtschaft im Fach Betriebs- und Volkswirtschaftslehre.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Für Abschlüsse in den weiteren Fachrichtungen nach § 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe e und Nummer 2 Buchstabe d werden die Fächer der schriftlichen Abschlussprüfung und die Prüfungsdauer von den Schulaufsichtsbehörden der Länder festgelegt.



(5) Die Bearbeitungszeiten nach den vorstehenden Absätzen umfassen Einlesezeiten.

(6)
Für Abschlüsse in den weiteren Fachrichtungen nach § 1 Nummer 3 Buchstabe d und Nummer 4 Buchstabe d werden die Fächer der schriftlichen Abschlussprüfung und die Prüfungsdauer von den Schulaufsichtsbehörden der Länder festgelegt.

§ 18 Zuhörerinnen und Zuhörer der mündlichen Abschlussprüfung


(1) Mit Zustimmung des Prüflings und der oder des Beauftragten der obersten Schulaufsichtsbehörde des Landes können als Zuhörerinnen und Zuhörer der mündlichen Abschlussprüfung eingeladen werden:

1. ein Mitglied der Landesschulvertretung durch die oder den Beauftragten der obersten Schulaufsichtsbehörde des Landes,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. Fachlehrkräfte von anderen Bundeswehrfachschulen und eine Vertreterin oder ein Vertreter der obersten Schulaufsichtsbehörde der Bundeswehrverwaltung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter.



2. Fachlehrkräfte einer Bundeswehrfachschule und eine Vertreterin oder ein Vertreter der obersten Schulaufsichtsbehörde der Bundeswehrverwaltung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter.

(2) § 4 Absatz 3 gilt entsprechend.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 29 Übergangsregelung




§ 29 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Auf Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Prüfungshalbjahr befinden, ist die Prüfungsordnung für Bundeswehrfachschulen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1985 (BGBl. I S. 722) weiter anzuwenden.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 30 Inkrafttreten, Außerkrafttreten




§ 30 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung für Bundeswehrfachschulen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1985 (BGBl. I S. 722) außer Kraft.