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Änderung § 5 BWFSPrV vom 25.07.2020

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§ 5 BWFSPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2020 geltenden Fassung
§ 5 BWFSPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.07.2020 BGBl. I S. 1697

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Unterausschüsse


(Text alte Fassung)

(1) Zur Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung kann die oder der Vorsitzende aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses und weiteren Fachlehrkräften der Schule Unterausschüsse bilden, um durch gleichzeitige Prüfungen die Gesamtprüfungsdauer zu verkürzen.

(Text neue Fassung)

(1) Zur Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung kann die oder der Vorsitzende aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses und weiteren Fachlehrkräften einer Bundeswehrfachschule Unterausschüsse bilden, um durch gleichzeitige Prüfungen die Gesamtprüfungsdauer zu verkürzen.

(2) Einem Unterausschuss gehören mindestens an:

1. als Leiterin oder Leiter des Unterausschusses ein von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses oder eine von ihm oder ihr bestimmte andere Fachlehrkraft,

2. eine Fachlehrkraft als Fachprüferin oder Fachprüfer und

3. eine Fachlehrkraft als Protokollführerin oder Protokollführer.