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Änderung § 10 BWFSPrV vom 25.07.2020

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§ 10 BWFSPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2020 geltenden Fassung
§ 10 BWFSPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.07.2020 BGBl. I S. 1697

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Vornoten


(1) 1 Aus den Leistungen, die während des Prüfungshalbjahrs in einem Fach erbracht worden sind, ermittelt die Fachlehrkraft eine Vornote für die Prüfung. 2 Zwischennoten sind nicht zulässig.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die Vornoten für die Fächer der schriftlichen Abschlussprüfung setzt die Klassenkonferenz fünf Unterrichtstage vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung fest. 2 Sie werden den Prüflingen in der Regel zwei Unterrichtstage vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung mitgeteilt.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Vornoten für die Fächer der schriftlichen Abschlussprüfung setzt die Klassenkonferenz fest. 2 Die Festsetzung darf nicht früher als fünf Unterrichtstage und nicht später als drei Unterrichtstage vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung erfolgen. 3 In der Regel zwei Unterrichtstage vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung werden die Vornoten dem Prüfling mitgeteilt.

(3) Die Vornoten für die Fächer ohne schriftliche Abschlussprüfung setzt die Klassenkonferenz vor Beginn der mündlichen Abschlussprüfung fest.




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