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Änderung § 11 BWFSPrV vom 25.07.2020

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§ 11 BWFSPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2020 geltenden Fassung
§ 11 BWFSPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.07.2020 BGBl. I S. 1697

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Schriftliche Abschlussprüfung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Zur schriftlichen Abschlussprüfung zur Erlangung des Realschulabschlusses gehören:

(Text neue Fassung)

(1) Zur schriftlichen Abschlussprüfung zur Erlangung des Hauptschulabschlusses gehören:

1. eine 135-minütige Klausur im Fach Deutsch,

2. eine 135-minütige Klausur im Fach Mathematik und

3. eine 135-minütige Klausur im Fach Englisch oder im Fach Gemeinschaftskunde.

(2) Zur schriftlichen Abschlussprüfung zur Erlangung des mittleren Schulabschlusses/Realschulabschlusses
gehören:

1. eine 180-minütige Klausur im Fach Deutsch,

2. eine 180-minütige Klausur im Fach Englisch,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. eine 180-minütige Klausur im Fach Mathematik,



3. eine 180-minütige Klausur im Fach Mathematik und

4. eine 180-minütige Klausur im Fach Gemeinschaftskunde.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Zur schriftlichen Abschlussprüfung zur Erlangung der Fachschulreife gehören:



(3) Zur schriftlichen Abschlussprüfung zur Erlangung der Fachschulreife gehören:

1. eine 180-minütige Klausur im Fach Deutsch,

2. eine 180-minütige Klausur im Fach Englisch,

3. eine 180-minütige Klausur im Fach Mathematik und

4. eine 120-minütige Klausur, und zwar

a) in der Fachrichtung Sozialpädagogik im Fach Pädagogik,

b) in der Fachrichtung Technik im Fach Physik,

c) in der Fachrichtung Wirtschaft im Fach Wirtschaftslehre mit Rechnungswesen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Zur schriftlichen Abschlussprüfung zur Erlangung der Fachhochschulreife gehören:



(4) Zur schriftlichen Abschlussprüfung zur Erlangung der Fachhochschulreife gehören:

1. eine 240-minütige Klausur im Fach Deutsch,

2. eine 180-minütige Klausur im Fach Englisch,

3. eine 180-minütige Klausur im Fach Mathematik und

4. eine 180-minütige Klausur, und zwar

a) in der Fachrichtung Sozialpädagogik im Fach Pädagogik und Psychologie,

b) in der Fachrichtung Technik im Fach Physik,

c) in der Fachrichtung Wirtschaft im Fach Betriebs- und Volkswirtschaftslehre.

vorherige Änderung

(4) Für Abschlüsse in den weiteren Fachrichtungen nach § 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe e und Nummer 2 Buchstabe d werden die Fächer der schriftlichen Abschlussprüfung und die Prüfungsdauer von den Schulaufsichtsbehörden der Länder festgelegt.



(5) Die Bearbeitungszeiten nach den vorstehenden Absätzen umfassen Einlesezeiten.

(6)
Für Abschlüsse in den weiteren Fachrichtungen nach § 1 Nummer 3 Buchstabe d und Nummer 4 Buchstabe d werden die Fächer der schriftlichen Abschlussprüfung und die Prüfungsdauer von den Schulaufsichtsbehörden der Länder festgelegt.