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Änderung § 18 BWFSPrV vom 25.07.2020

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§ 18 BWFSPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2020 geltenden Fassung
§ 18 BWFSPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.07.2020 BGBl. I S. 1697

(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Zuhörerinnen und Zuhörer der mündlichen Abschlussprüfung


(1) Mit Zustimmung des Prüflings und der oder des Beauftragten der obersten Schulaufsichtsbehörde des Landes können als Zuhörerinnen und Zuhörer der mündlichen Abschlussprüfung eingeladen werden:

1. ein Mitglied der Landesschulvertretung durch die oder den Beauftragten der obersten Schulaufsichtsbehörde des Landes,

(Text alte Fassung)

2. Fachlehrkräfte von anderen Bundeswehrfachschulen und eine Vertreterin oder ein Vertreter der obersten Schulaufsichtsbehörde der Bundeswehrverwaltung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter.

(Text neue Fassung)

2. Fachlehrkräfte einer Bundeswehrfachschule und eine Vertreterin oder ein Vertreter der obersten Schulaufsichtsbehörde der Bundeswehrverwaltung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter.

(2) § 4 Absatz 3 gilt entsprechend.