Änderung § 29 BWFSPrV vom 25.07.2020

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§ 29 BWFSPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2020 geltenden Fassung
§ 29 BWFSPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.07.2020 BGBl. I S. 1697

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 29 Übergangsregelung


(Text neue Fassung)

§ 29 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Auf Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Prüfungshalbjahr befinden, ist die Prüfungsordnung für Bundeswehrfachschulen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1985 (BGBl. I S. 722) weiter anzuwenden.



 



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