Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 11 - Bundeswehrfachschulprüfungsverordnung (BWFSPrV)

V. v. 23.04.2015 BGBl. I S. 663 (Nr. 17); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 15.07.2020 BGBl. I S. 1697
Geltung ab 01.05.2015; FNA: 53-4-22 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
| |

§ 11 Schriftliche Abschlussprüfung



(1) Zur schriftlichen Abschlussprüfung zur Erlangung des Hauptschulabschlusses gehören:

1.
eine 135-minütige Klausur im Fach Deutsch,

2.
eine 135-minütige Klausur im Fach Mathematik und

3.
eine 135-minütige Klausur im Fach Englisch oder im Fach Gemeinschaftskunde.

(2) Zur schriftlichen Abschlussprüfung zur Erlangung des mittleren Schulabschlusses/Realschulabschlusses gehören:

1.
eine 180-minütige Klausur im Fach Deutsch,

2.
eine 180-minütige Klausur im Fach Englisch,

3.
eine 180-minütige Klausur im Fach Mathematik und

4.
eine 180-minütige Klausur im Fach Gemeinschaftskunde.

(3) Zur schriftlichen Abschlussprüfung zur Erlangung der Fachschulreife gehören:

1.
eine 180-minütige Klausur im Fach Deutsch,

2.
eine 180-minütige Klausur im Fach Englisch,

3.
eine 180-minütige Klausur im Fach Mathematik und

4.
eine 120-minütige Klausur, und zwar

a)
in der Fachrichtung Sozialpädagogik im Fach Pädagogik,

b)
in der Fachrichtung Technik im Fach Physik,

c)
in der Fachrichtung Wirtschaft im Fach Wirtschaftslehre mit Rechnungswesen.

(4) Zur schriftlichen Abschlussprüfung zur Erlangung der Fachhochschulreife gehören:

1.
eine 240-minütige Klausur im Fach Deutsch,

2.
eine 180-minütige Klausur im Fach Englisch,

3.
eine 180-minütige Klausur im Fach Mathematik und

4.
eine 180-minütige Klausur, und zwar

a)
in der Fachrichtung Sozialpädagogik im Fach Pädagogik und Psychologie,

b)
in der Fachrichtung Technik im Fach Physik,

c)
in der Fachrichtung Wirtschaft im Fach Betriebs- und Volkswirtschaftslehre.

(5) Die Bearbeitungszeiten nach den vorstehenden Absätzen umfassen Einlesezeiten.

(6) Für Abschlüsse in den weiteren Fachrichtungen nach § 1 Nummer 3 Buchstabe d und Nummer 4 Buchstabe d werden die Fächer der schriftlichen Abschlussprüfung und die Prüfungsdauer von den Schulaufsichtsbehörden der Länder festgelegt.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 11 BWFSPrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.07.2020Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Bundeswehrfachschulprüfungsverordnung
vom 15.07.2020 BGBl. I S. 1697

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 BWFSPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 BWFSPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BWFSPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 BWFSPrV Bestandteile, Zeitpunkt und Organisation der Prüfung
... Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil (§§ 11 und 14). (2) Die Prüfung findet am Ende des letzten Halbjahrs eines Lehrgangs, der ...
§ 26 BWFSPrV Prüfungsprotokolle
... Die Protokolle über die schriftlichen Abschlussprüfungen in den Fächern nach § 11 sind von den aufsichtführenden Lehrkräften anzufertigen und zu unterschreiben. Jedes ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Bundeswehrfachschulprüfungsverordnung
V. v. 15.07.2020 BGBl. I S. 1697
Artikel 1 BWFSPrVÄndV Änderung der Bundeswehrfachschulprüfungsverordnung
... Abschlussprüfung werden die Vornoten dem Prüfling mitgeteilt." 7. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und ...