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Abschnitt 1 - KWK-Kosten-Nutzen-Vergleich-Verordnung (KNV-V)

Artikel 1 V. v. 28.04.2015 BGBl. I S. 670 (Nr. 17); zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 V. v. 06.07.2021 BGBl. I S. 2514
Geltung ab 01.05.2015; FNA: 2129-20-2 Umweltschutz
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Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich



Diese Verordnung gilt für

1.
die Genehmigung der Errichtung oder erheblichen Modernisierung

a)
einer Feuerungsanlage zur Erzeugung von Strom mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW,

b)
einer sonstigen Anlage, bei der Abwärme mit einem nutzbaren Temperaturniveau entsteht, mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW,

c)
einer Feuerungsanlage zur Erzeugung von Wärme mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW in einem bestehenden Fernwärme- oder Fernkältenetz,

2.
die Planfeststellung für ein neues Fernwärme- oder Fernkältenetz.


§ 2 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.
„Kraft-Wärme-Kopplung":

Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne des § 2 Nummer 13 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes;

2.
„wirtschaftlich vertretbarer Bedarf":

Bedarf, der die benötigte Wärme- oder Kühlungsleistung nicht überschreitet und der sonst durch andere Energieerzeugungsprozesse als Kraft-Wärme-Kopplung zu Marktbedingungen gedeckt würde;

3.
„hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung":

Kraft-Wärme-Kopplung, die den in Anhang II der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1) festgelegten Kriterien entspricht;

4.
„Fernwärmenetz":

Wärmenetz im Sinne des § 2 Nummer 32 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes;

5.
„Fernkältenetz":

Kältenetz im Sinne des § 2 Nummer 10 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes;

6.
„Trasse":

Trasse im Sinne des § 2 Nummer 29 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes;

7.
„erhebliche Modernisierung":

wesentliche Änderung, deren Kosten mehr als 50 Prozent der Investitionskosten für eine neue vergleichbare Anlage betragen; der Einbau von Ausrüstungen für die Abscheidung des von einer Anlage gemäß § 1 Nummer 1 erzeugten Kohlendioxid im Hinblick auf seine geologische Speicherung gemäß des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes gilt nicht als erhebliche Modernisierung;

8.
„effiziente Fernwärme- oder Fernkälteversorgung":

Versorgung über ein Fernwärme- oder Fernkältesystem mit einer Nutzung von mindestens

a)
50 Prozent erneuerbare Energien,

b)
50 Prozent Abwärme,

c)
75 Prozent Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplung oder

d)
50 Prozent einer Kombination dieser Energien und dieser Wärme.