(1) Der Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.
(2) Der Bevollmächtigte nimmt die ihm vom Hersteller übertragenen Aufgaben für diesen wahr.
(3) Der Hersteller, der einen Bevollmächtigten einsetzt, muss diesem mindestens die folgenden Aufgaben übertragen:
- 1.
- die Bereithaltung der EU-Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen nach § 5 Absatz 4,
- 2.
- der Marktüberwachungsbehörde die Informationen und Unterlagen nach § 6 Absatz 4 zur Verfügung stellen und
- 3.
- auf Verlangen der Marktüberwachungsbehörde die Zusammenarbeit mit dieser bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Risiken, die mit den Druckgeräten oder Baugruppen verbunden sind, die zum Aufgabenbereich des Bevollmächtigten gehören.
(4) Die Pflichten gemäß §
5 Absatz 1 und 2 und die Pflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen gemäß §
5 Absatz 3 darf der Hersteller nicht auf einen Bevollmächtigten übertragen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 22 14. ProdSV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (vom 16.07.2021) ... oder fahrlässig 1. entgegen § 5 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Nummer 1 , oder entgegen § 8 Absatz 6 eine technische Unterlage oder eine ... Jahre bereithält, 2. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Nummer 2 oder § 8 Absatz 7, oder entgegen § 9 Absatz 6 Satz 1 eine Information oder eine ...
Verordnung zur Ablösung der Verordnung über die Bereitstellung von einfachen Druckbehältern auf dem Markt und zur Änderung der Druckgeräteverordnung
V. v. 06.04.2016 BGBl. I S. 597
Artikel 2 DruckGRÄndV Änderung der Druckgeräteverordnung ... durch die Wörter „hat dafür zu sorgen" ersetzt. 3. § 7 Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. der ... oder fahrlässig 1. entgegen § 5 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Nummer 1, oder entgegen § 8 Absatz 6 eine technische Unterlage oder eine ... bereithält, 2. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Nummer 2 oder § 8 Absatz 7, oder entgegen § 9 Absatz 6 Satz 1 eine Information ...