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§ 8 - Druckgeräteverordnung (14. ProdSV)
V. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 692 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 02.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 54
Geltung ab 19.07.2016, abweichend siehe § 24; FNA: 8053-4-17-1 Sonstige Vorschriften
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Geltung ab 19.07.2016, abweichend siehe § 24; FNA: 8053-4-17-1 Sonstige Vorschriften
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§ 8 Pflichten des Einführers
(1) Der Einführer darf nur Druckgeräte oder Baugruppen in den Verkehr bringen, die die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.
(2) 1Der Einführer darf ein in Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2014/68/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 aufgeführtes Druckgerät oder eine dort aufgeführte Baugruppe erst in den Verkehr bringen, wenn er sichergestellt hat, dass
- 1.
- der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren nach § 13 Absatz 1 oder Absatz 2 durchgeführt hat oder
- 2.
- der Hersteller die Pflichten nach § 6 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 Nummer 1 erfüllt hat.
(3) 1Der Einführer darf ein in Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2014/68/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 aufgeführtes Druckgerät oder eine dort aufgeführte Baugruppe erst in den Verkehr bringen, wenn er sichergestellt hat, dass
- 1.
- der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat oder
- 2.
- der Hersteller die Pflichten nach § 6 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 Nummer 2 erfüllt hat.
(4) 1Hat der Einführer Grund zu der Annahme, dass ein Druckgerät oder eine Baugruppe nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, darf er dieses Druckgerät oder diese Baugruppe erst in den Verkehr bringen, wenn die Konformität hergestellt ist. 2Ist mit dem Druckgerät oder der Baugruppe ein Risiko verbunden, so informiert der Einführer den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden darüber.
(5) Solange sich ein in Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2014/68/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 aufgeführtes Druckgerät oder eine dort aufgeführte Baugruppe im Verantwortungsbereich des Einführers befindet, ist dieser dafür verantwortlich, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Druckgeräts oder der Baugruppe mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/68/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 nicht beeinträchtigen.
(6) Der Einführer hat nach dem Inverkehrbringen des Druckgeräts oder der Baugruppe zehn Jahre lang eine Abschrift der EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereitzuhalten und dafür zu sorgen, dass er die technischen Unterlagen auf deren Verlangen vorlegen kann.
(7) Im Übrigen sind für den Einführer die Vorschriften des § 5 Absatz 6 und 7 und § 6 Absatz 4 entsprechend anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 6 Verordnung zur Änderung produktsicherheitsrechtlicher Verordnungen V. v. 2. März 2026 BGBl. 2026 I Nr. 54 m.W.v. 30. Mai 2026
Frühere Fassungen von § 8 14. ProdSV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 30.05.2026 | Artikel 6 Verordnung zur Änderung produktsicherheitsrechtlicher Verordnungen vom 02.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 54 |
| aktuell vorher | 19.07.2016 | Artikel 2 Verordnung zur Ablösung der Verordnung über die Bereitstellung von einfachen Druckbehältern auf dem Markt und zur Änderung der Druckgeräteverordnung vom 06.04.2016 BGBl. I S. 597 |
| aktuell | vor 19.07.2016 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 14. ProdSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 14. ProdSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
14. ProdSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 14. ProdSV Pflichten des Händlers (vom 30.05.2026)
... seine Pflichten nach § 6 Absatz 1 und 2 und der Einführer seine Pflichten nach § 8 Absatz 2 Satz 2 erfüllt hat. (3) Hat der Händler Grund zu der Annahme, dass das ... Hersteller die Pflichten nach § 6 Absatz 1 und 2 und der Einführer die Pflichten nach § 8 Absatz 3 Satz 2 erfüllt hat. (5) Hat der Händler Grund zu der Annahme, dass ein von ... Im Übrigen sind für den Händler die Vorschriften des § 6 Absatz 4 Satz 3 und § 8 Absatz 5 entsprechend ...
§ 21 14. ProdSV Formale Nichtkonformität (vom 30.05.2026)
... des Herstellers gemäß § 6 Absatz 2 oder des Einführers gemäß § 8 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 fehlen, sind falsch oder unvollständig oder 7. eine andere formale Anforderung ... oder 7. eine andere formale Anforderung nach den §§ 5 und 6 oder § 8 ist nicht erfüllt. (2) Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz 1 ...
§ 22 14. ProdSV Ordnungswidrigkeiten (vom 30.05.2026)
... dort genannte Information angegeben wird, 4. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 oder § 8 Absatz 2 Satz 2 oder § 8 Absatz 3 Satz 2 dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig ... angegeben wird, 4. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 oder § 8 Absatz 2 Satz 2 oder § 8 Absatz 3 Satz 2 dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt, ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt, 5. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 ein Druckgerät oder eine Baugruppe in den Verkehr bringt oder 6. entgegen § ... 1. entgegen § 5 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Nummer 1, oder entgegen § 8 Absatz 6 eine technische Unterlage oder eine EU-Konformitätserklärung oder eine dort genannte ... 2. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Nummer 2 oder § 8 Absatz 7 , oder entgegen § 9 Absatz 6 Satz 1 eine Information oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Ablösung der Verordnung über die Bereitstellung von einfachen Druckbehältern auf dem Markt und zur Änderung der Druckgeräteverordnung
V. v. 06.04.2016 BGBl. I S. 597
Artikel 2 DruckGRÄndV Änderung der Druckgeräteverordnung
... und Unterlagen nach § 6 Absatz 4 zur Verfügung stellen und". 4. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: ... genannte Information angegeben wird, 4. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 oder § 8 Absatz 2 Satz 2 oder § 8 Absatz 3 Satz 2 dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht ... wird, 4. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 oder § 8 Absatz 2 Satz 2 oder § 8 Absatz 3 Satz 2 dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ... nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt oder 5. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 ein Druckgerät oder eine Baugruppe in den Verkehr ... § 5 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Nummer 1, oder entgegen § 8 Absatz 6 eine technische Unterlage oder eine EU-Konformitätserklärung oder eine dort ... entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Nummer 2 oder § 8 Absatz 7, oder entgegen § 9 Absatz 6 Satz 1 eine Information oder eine Unterlage nicht, nicht ...
Verordnung zur Änderung produktsicherheitsrechtlicher Verordnungen
V. v. 02.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 54
Artikel 6 ProdSÄndV Änderung der Druckgeräteverordnung
... 4 Absatz 1 und 2, § 5 Absatz 1 bis 3 Satz 1 und 2, § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2, § 8 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 , § 9 Absatz 2 und 3 Satz 1 und Absatz 4, § 12 Satz 1 und 2, § 13 Absatz 1 und 2, ...
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