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§ 9 - Druckgeräteverordnung (14. ProdSV)

V. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 692 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 02.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 54
Geltung ab 19.07.2016, abweichend siehe § 24; FNA: 8053-4-17-1 Sonstige Vorschriften
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§ 9 Pflichten des Händlers



(1) Der Händler muss die Anforderungen dieser Verordnung mit der gebührenden Sorgfalt berücksichtigen, wenn er ein Druckgerät oder eine Baugruppe auf dem Markt bereitstellt.

(2) Bevor der Händler ein in Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2014/68/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 aufgeführtes Druckgerät oder eine dort aufgeführte Baugruppe auf dem Markt bereitstellt, hat er zu überprüfen, ob

1.
das Druckgerät oder die Baugruppe mit der CE-Kennzeichnung versehen ist,

2.
dem Druckgerät oder der Baugruppe die erforderlichen Unterlagen sowie die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache beigefügt sind, und

3.
der Hersteller seine Pflichten nach § 6 Absatz 1 und 2 und der Einführer seine Pflichten nach § 8 Absatz 2 Satz 2 erfüllt hat.

(3) 1Hat der Händler Grund zu der Annahme, dass das Druckgerät oder die Baugruppe nicht den wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/68/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 entspricht, darf der Händler dieses Druckgerät oder diese Baugruppe erst auf dem Markt bereitstellen, wenn die Konformität hergestellt ist. 2Ist mit dem Druckgerät oder der Baugruppe ein Risiko verbunden, so informiert der Händler außerdem den Hersteller oder den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden darüber.

(4) Bevor der Händler ein in Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2014/68/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 aufgeführtes Druckgerät oder eine dort aufgeführte Baugruppe auf dem Markt bereitstellt, hat er zu überprüfen, ob dem Druckgerät oder der Baugruppe eine geeignete Betriebsanleitung in deutscher Sprache beigefügt ist und ob der Hersteller die Pflichten nach § 6 Absatz 1 und 2 und der Einführer die Pflichten nach § 8 Absatz 3 Satz 2 erfüllt hat.

(5) 1Hat der Händler Grund zu der Annahme, dass ein von ihm auf dem Markt bereitgestelltes Druckgerät oder eine von ihm auf dem Markt bereitgestellte Baugruppe nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, muss er sicherstellen, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Übereinstimmung dieses Druckgeräts oder dieser Baugruppe mit den Anforderungen herzustellen, oder dass das Druckgerät oder die Baugruppe zurückgenommen oder zurückgerufen wird. 2§ 5 Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(6) 1Der Händler hat der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen alle Informationen und Unterlagen nach Satz 2 auszuhändigen, die für den Nachweis der Konformität eines Druckgeräts oder einer Baugruppe erforderlich sind. 2Diese Informationen können auf Papier oder elektronisch geliefert werden.

(7) Im Übrigen sind für den Händler die Vorschriften des § 6 Absatz 4 Satz 3 und § 8 Absatz 5 entsprechend anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von § 9 14. ProdSV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.05.2026Artikel 6 Verordnung zur Änderung produktsicherheitsrechtlicher Verordnungen
vom 02.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 54

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 14. ProdSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 14. ProdSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 14. ProdSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 14. ProdSV Ordnungswidrigkeiten (vom 30.05.2026)
... 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Nummer 2 oder § 8 Absatz 7, oder entgegen § 9 Absatz 6 Satz 1 eine Information oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Ablösung der Verordnung über die Bereitstellung von einfachen Druckbehältern auf dem Markt und zur Änderung der Druckgeräteverordnung
V. v. 06.04.2016 BGBl. I S. 597
Artikel 2 DruckGRÄndV Änderung der Druckgeräteverordnung
... 1, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Nummer 2 oder § 8 Absatz 7, oder entgegen § 9 Absatz 6 Satz 1 eine Information oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, ...

Verordnung zur Änderung produktsicherheitsrechtlicher Verordnungen
V. v. 02.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 54
Artikel 6 ProdSÄndV Änderung der Druckgeräteverordnung
... § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2, § 8 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5, § 9 Absatz 2 und 3 Satz 1 und Absatz 4 , § 12 Satz 1 und 2, § 13 Absatz 1 und 2, den §§ 14 und 15 Absatz 1 Satz 1, ...