(1)
1Die CE-Kennzeichnung ist nach §
7 Absatz 1 und 3 bis 5 des
Produktsicherheitsgesetzes auf dem in Artikel 4 Absatz 1 und 2 der
Richtlinie 2014/68/EU aufgeführten Druckgerät oder der dort aufgeführten Baugruppe oder auf dem jeweiligen Typenschild anzubringen.
2Falls die Art des Druckgeräts oder der Baugruppe dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, ist die CE-Kennzeichnung auf der Verpackung und den Begleitunterlagen anzubringen.
(2) Das Druckgerät oder die Baugruppe muss fertig hergestellt sein oder sich in einem Zustand befinden, der die Abnahme gemäß Anhang I Nummer 3.2 der
Richtlinie 2014/68/EU ermöglicht.
(3) 1Es ist nicht erforderlich, die CE-Kennzeichnung auf jedem einzelnen der Druckgeräte anzubringen, aus denen sich eine Baugruppe zusammensetzt. 2Die einzelnen Druckgeräte, die bei ihrem Einbau in die Baugruppe bereits die CE-Kennzeichnung tragen, behalten diese Kennzeichnung.
(4)
1Die in Artikel 4 Absatz 3 der
Richtlinie 2014/68/EU aufgeführten Druckgeräte und Baugruppen sowie Druckgeräte und Baugruppen, deren Konformität von einer Betreiberprüfstelle nach §
17 festgestellt wurde, dürfen nicht mit der CE-Kennzeichnung nach Absatz 1 versehen werden.
2Davon unberührt bleibt die Pflicht zur CE-Kennzeichnung nach anderen Rechtsvorschriften.
§ 21 14. ProdSV Formale Nichtkonformität ... nicht oder unter Verletzung von § 7 des Produktsicherheitsgesetzes in Verbindung mit § 15 dieser Verordnung angebracht, 2. die Kennnummer der notifizierten Stelle wurde nicht ... unter Verletzung von § 7 Absatz 4 des Produktsicherheitsgesetzes in Verbindung mit § 15 dieser Verordnung angebracht, 3. die Kennzeichnung und Etikettierung nach Anhang I ... nach Anhang I Nummer 3.3 der Richtlinie 2014/68/EU wurde nicht oder unter Verletzung von § 15 oder Anhang I Nummer 3.3 der Richtlinie 2014/68/EU angebracht, 4. die ...