Abschnitt 5 - Druckgeräteverordnung (14. ProdSV)

V. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 692 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 02.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 54
Geltung ab 19.07.2016, abweichend siehe § 24; FNA: 8053-4-17-1 Sonstige Vorschriften
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Abschnitt 5 Notfallverfahren
§ 17a Anwendung der Notfallverfahren
§ 17b Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften Druckgeräten und Baugruppen
§ 17c Ausnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist
§ 17d Konformitätsvermutung auf der Grundlage von Normen oder gemeinsamen Spezifikationen
§ 17e Priorisierung der Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden

Abschnitt 5 Notfallverfahren

§ 17a Anwendung der Notfallverfahren


§ 17a hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind anzuwenden, wenn

1.
die Europäische Kommission nach Artikel 28 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/2747 einen Durchführungsrechtsakt in Bezug auf Druckgeräte und Baugruppen erlassen hat, für die diese Verordnung anzuwenden ist, und

2.
diese Druckgeräte und Baugruppen nach Nummer 1 in der Liste krisenrelevanter Waren nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, der Verordnung (EU) 2024/2747 enthalten sind.

(2) 1Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nur anzuwenden, während der Notfallmodus für den Binnenmarkt nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert ist. 2§ 17d Absatz 3 bleibt unberührt.


Text in der Fassung des Artikels 6 Verordnung zur Änderung produktsicherheitsrechtlicher Verordnungen V. v. 2. März 2026 BGBl. 2026 I Nr. 54 m.W.v. 30. Mai 2026

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§ 17b Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften Druckgeräten und Baugruppen


§ 17b hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Die notifizierte Stelle soll die Anträge auf Konformitätsbewertung der Druckgeräte und Baugruppen, die in dem in § 17a Absatz 1 Nummer 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind und die den Konformitätsbewertungsverfahren nach § 13 unterliegen, vorrangig bearbeiten. 2Dies gilt unabhängig davon, ob ein Antrag vor oder nach der Aktivierung des Notfallmodus nach § 17a Absatz 2 Satz 1 gestellt wurde.

(2) Dem antragstellenden Hersteller dürfen durch die Priorisierung von Anträgen auf Konformitätsbewertung nach Absatz 1 keine unverhältnismäßigen zusätzlichen Kosten entstehen.

(3) Die notifizierten Stellen haben zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, ihre Prüfkapazitäten für Druckgeräte und Baugruppen nach Absatz 1, für die sie notifiziert wurden, zu erhöhen.


Text in der Fassung des Artikels 6 Verordnung zur Änderung produktsicherheitsrechtlicher Verordnungen V. v. 2. März 2026 BGBl. 2026 I Nr. 54 m.W.v. 30. Mai 2026

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§ 17c Ausnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist


§ 17c hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Abweichend von § 13 Absatz 1 kann die zuständige Behörde auf Antrag eines Wirtschaftsakteurs das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme eines Druckgeräts oder einer Baugruppe, das oder die in einem in § 17a Absatz 1 Nummer 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt ist, ohne Durchführung der in § 13 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist, genehmigen. 2Die Genehmigung nach Satz 1 setzt voraus, dass die Erfüllung der wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/68/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 nachgewiesen worden ist.

(2) 1Jede nach Absatz 1 Satz 1 erteilte Genehmigung hat die Bedingungen und Anforderungen zu bestimmen, unter denen das Druckgerät oder die Baugruppe in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden darf. 2Die Genehmigung hat insbesondere Folgendes zu bestimmen:

1.
das Enddatum für die Gültigkeit der Genehmigung, das nicht über den letzten Tag des Zeitraums hinausgehen darf, für den der Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert wurde,

2.
Maßnahmen, die beim Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt in Bezug auf das betreffende Druckgerät oder die betreffende Baugruppe zu ergreifen sind.

(3) 1Die Begründung des Bescheids über die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 hat eine Beschreibung der Verfahren zu enthalten, mit denen die Einhaltung der geltenden wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/68/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 erfolgreich nachgewiesen wurde. 2Die Genehmigung kann in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit des betreffenden Druckgeräts oder der betreffenden Baugruppe und auf die Notwendigkeit einer fortlaufenden Konformitätsbewertung Anforderungen festlegen.

(4) 1Die zuständige Behörde hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich über jede nach Absatz 1 Satz 1 erteilte Genehmigung zu informieren. 2Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hat die Informationen unverzüglich der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zuzuleiten.

(5) Auf Verlangen der Europäischen Kommission hat die Marktüberwachungsbehörde Stellung zu der technischen Bewertung, die der in Absatz 1 Satz 1 erteilten Genehmigung zu Grunde lag, Stellung zu nehmen und sachdienliche Informationen bereitzustellen, die von der Europäischen Kommission zum Erlass eines Durchführungsrechtsakts nach Artikel 43c Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/68/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 benötigt werden.

(6) 1Vor dem Inverkehrbringen hat der Wirtschaftsakteur auf Druckgeräten oder Baugruppen, für die eine Genehmigung erteilt wurde, die durch einen Durchführungsrechtsakt der Europäischen Kommission nach Artikel 43c Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/68/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 auf das Gebiet der gesamten Europäischen Union ausgedehnt wurde, den Hinweis, dass die Druckgeräte oder Baugruppen als „krisenrelevante Ware" in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, gemäß Satz 2 anzubringen. 2Vorbehaltlich näherer oder abweichender Bestimmungen in dem betreffenden Durchführungsrechtsakt muss der Hinweis in deutscher Sprache abgefasst und klar, verständlich und leserlich sein.

(7) 1Solange kein Durchführungsrechtsakt nach Artikel 43c Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/68/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 erlassen wurde, kann die zuständige Behörde die Gültigkeit einer von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten Genehmigung anerkennen. 2Die zuständige Behörde hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich über die Anerkennung der Gültigkeit einer von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten Genehmigung zu informieren. 3Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hat die Informationen unverzüglich der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zuzuleiten.

(8) 1Der Hersteller von Druckgeräten oder Baugruppen, die dem in Absatz 1 genannten Genehmigungsverfahren unterliegen, hat zu erklären, dass das betreffende Druckgerät oder die betreffende Baugruppe alle geltenden wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anlage I der Richtlinie 2014/68/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 erfüllt. 2Der Hersteller ist für die Durchführung aller von der zuständigen Behörde vorgegebenen Konformitätsbewertungsverfahren verantwortlich.

(9) Druckgeräte oder Baugruppen, für die eine Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 erteilt wurde, dürfen nicht mit der CE-Kennzeichnung gemäß § 7 des Produktsicherheitsgesetzes versehen werden.

(10) 1Die Marktüberwachungsbehörde hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich über alle von ihr getroffenen Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen zu informieren. 2Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hat die Informationen der Marktüberwachungsbehörde unverzüglich der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zuzuleiten.


Text in der Fassung des Artikels 6 Verordnung zur Änderung produktsicherheitsrechtlicher Verordnungen V. v. 2. März 2026 BGBl. 2026 I Nr. 54 m.W.v. 30. Mai 2026

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§ 17d Konformitätsvermutung auf der Grundlage von Normen oder gemeinsamen Spezifikationen


§ 17d hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Bei Druckgeräten oder Baugruppen, die den in einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 43d Absatz 1 der Richtlinie 2014/68/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon entsprechen, wird vermutet, dass sie die wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/68/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 erfüllen, soweit diese von den betreffenden Normen oder gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon abgedeckt sind.

(2) Ab dem Tag, der auf das Auslaufen oder die Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt folgt, können sich Hersteller nicht mehr auf die Konformitätsvermutung nach Absatz 1 berufen.

(3) In den Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Druckgeräte oder Baugruppen, die mit den in Absatz 1 genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen übereinstimmen, gelten auch nach dem Außerkrafttreten eines Durchführungsrechtsakts nach Absatz 1 oder nach dem Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt als konform mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/68/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024, sofern kein hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass diese ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen darstellen.


Text in der Fassung des Artikels 6 Verordnung zur Änderung produktsicherheitsrechtlicher Verordnungen V. v. 2. März 2026 BGBl. 2026 I Nr. 54 m.W.v. 30. Mai 2026

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§ 17e Priorisierung der Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden


§ 17e hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Marktüberwachungsbehörde räumt Marktüberwachungstätigkeiten für Druckgeräte und Baugruppen, die in dem in § 17a Satz 1 Nummer 2 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, Vorrang ein.

(2) 1Die Marktüberwachungsbehörde hat alle erdenklichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Marktüberwachungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt zu unterstützen. 2Auf Ersuchen der Marktüberwachungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union ist die Marktüberwachungsbehörde gehalten,

1.
eigene fachkundige Beschäftigte zur vorübergehenden Verstärkung des Personals der ersuchenden Marktüberwachungsbehörde zu entsenden oder

2.
logistische Unterstützung zu leisten, insbesondere durch den Ausbau der Prüfkapazitäten für jene Druckgeräte oder Baugruppen, die in dem in § 17a Absatz 1 Nummer 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind.


Text in der Fassung des Artikels 6 Verordnung zur Änderung produktsicherheitsrechtlicher Verordnungen V. v. 2. März 2026 BGBl. 2026 I Nr. 54 m.W.v. 30. Mai 2026



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