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§ 30 - Holzmechanikerausbildungsverordnung (HolzmechAusbV)

V. v. 19.05.2015 BGBl. I S. 738 (Nr. 20)
Geltung ab 01.08.2015; FNA: 806-22-1-96 Berufliche Bildung

§ 30 Inhalt der Zusatzqualifikation



(1) Über das in § 4 beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus kann die Ausbildung in der Zusatzqualifikation computergestütztes Konstruieren (CAD) und nummerisch gesteuerte Fertigungstechnik (CNC-Technik) Holz vereinbart werden.

(2) Gegenstand der Zusatzqualifikation sind die in Anlage 2 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

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Zitierungen von § 30 HolzmechAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 HolzmechAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HolzmechAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 2 HolzmechAusbV (zu § 30 Absatz 2) Zusatzqualifikation CAD- und CNC-Technik Holz