Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Anlage 2 - Holzmechanikerausbildungsverordnung (HolzmechAusbV)

V. v. 19.05.2015 BGBl. I S. 738 (Nr. 20)
Geltung ab 01.08.2015; FNA: 806-22-1-96 Berufliche Bildung

Anlage 2 (zu § 30 Absatz 2) Zusatzqualifikation CAD- und CNC-Technik Holz


Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil der
Zusatzqualifikation
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche
Richtwerte
in Wochen
1234
1Erstellen und Anwenden
von CAD-Zeichnungen
für Möbel, Innenausbauten,
Bauelemente, Holzpackmittel
und Rahmen
a) CAD-Technik, Programme und Anwendungsgebiete unter-
scheiden
b) 3-D-Konstruktionen unter Berücksichtigung von gestalte-
rischen und fertigungstechnischen Vorgaben erstellen
c) 2-D-Schnitte aus 3-D-Zeichnungen generieren
d) CAD-Visualisierungen generieren, insbesondere zur Ge-
staltung
e) CAD-Animationen erstellen, insbesondere zur Konstruk-
tionskontrolle beweglicher Elemente
f) Materiallisten und Zuschnittpläne aus CAD-Zeichnungen
generieren
g) Zeichnungsdaten in maschinenlesbare Daten umwandeln
h) Daten pflegen und sichern; Datenschutzbestimmungen
berücksichtigen
4
2Erstellen von
CNC-Programmen
a) CNC-Maschinen unterscheiden, insbesondere nach Bau-
formen, Bearbeitungsaggregaten und -möglichkeiten
b) Anwendung der CNC-Technologie unter fertigungs-
technischen Vorgaben zuordnen
c) Koordinatensysteme und Maschinenachsen sowie Be-
zugspunkte bei der Programmerstellung berücksichtigen
d) Bearbeitungsstrategien festlegen
e) Programme zur Herstellung von Teilen unter Berücksich-
tigung von Konstruktionsvorgaben und Materialeigen-
schaften erstellen
f) Programme mit Variablen erstellen sowie Haupt- und
Unterprogramme organisieren
g) Programmdaten pflegen und sichern; betriebliche Daten-
schutzbestimmungen berücksichtigen
4
3Arbeiten mit CNC-Maschinen a) Maschinen unter Beachtung von Sicherheitsvorschriften
einrichten; Programmvorgaben berücksichtigen
b) Positionierhilfen und Spannsysteme einsetzen
c) Programme in die Steuerung einlesen, Werkzeugkorrektu-
ren vornehmen, Programme abfahren
d) Programmabläufe überwachen und optimieren
e) Werkzeugdatenbank verwalten
f) Ursachen von Fehlern und Störungen feststellen;
Maßnahmen zur Behebung ergreifen
g) Maschinen reinigen und warten
2


Anzeige


 

Zitierungen von Anlage 2 HolzmechAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 HolzmechAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HolzmechAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 30 HolzmechAusbV Inhalt der Zusatzqualifikation
... Holz vereinbart werden. (2) Gegenstand der Zusatzqualifikation sind die in Anlage 2 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und ...
§ 31 HolzmechAusbV Prüfung der Zusatzqualifikation
... statt. (2) Die Prüfung der Zusatzqualifikation erstreckt sich auf die in Anlage 2 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (3) In der Prüfung der ...