§ 32 - Einlagensicherungsgesetz (EinSiG)

Artikel 1 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 786 (Nr. 21); zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 15 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
Geltung ab 03.07.2015, abweichend siehe Artikel 9; FNA: 7610-20 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 32 Sofortige Vollziehbarkeit; Zwangsvollstreckung


§ 32 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Beitragsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Aus den Beitragsbescheiden der Entschädigungseinrichtung findet die Vollstreckung nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes statt.

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Zitierungen von § 32 EinSiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 EinSiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EinSiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 32a EinSiG Inanspruchnahme einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung im Rahmen einer Abwicklung (vom 29.12.2020)
... §§ 27 bis 32 sind im Falle der Inanspruchnahme einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung im Rahmen ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Artikel 7 RiG Änderung des Einlagensicherungsgesetzes
... Rückflüsse aus Insolvenzverfahren". c) Nach der Angabe zu § 32 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 32a Inanspruchnahme einer ... Entschädigungseinrichtung gemäß § 20 zuzurechnen." 12. Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt: „§ 32a Inanspruchnahme einer ... Entschädigungseinrichtung im Rahmen einer Abwicklung Die §§ 27 bis 32 sind im Falle der Inanspruchnahme einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung im Rahmen ...


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